A. Am 13. März 2024 sowie mit Korrektur des Dispositivs Ziffer 4 vom 25. März 2024 fällte das Landgericht Uri (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren LGZ 22 27 betreffend elterliche Sorge, Obhut und Kinderunterhalt zwischen B.___ und C.___, als Kinder gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter D.___ und A.___, sowie der Verfahrensbeteiligten Kindsmutter D.___, folgenden Entscheid: «1. Auf das Rechtsbegehren bezüglich Bestätigung der elterlichen Sorge wird mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 2. Die Obhut über die beiden Kinder: - B.___, und - C.___,