{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n3. Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheids werden bestätigt. Die Verfahrenskosten des\nerstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 10'000.00 festgesetzt und dem Berufungskläger und\nder Kindsmutter je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von der Kindsmutter im Namen der Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag wird\nim Umfang von CHF 2'500.00 bei der Kindsmutter und im Umfang von CHF 5'000.00 beim Berufungskläger eingefordert.\n\nSeite 66 von 68\n4. Die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Entscheids werden bestätigt. Die Kindsmutter wird\nverpflichtet, dem Berufungskläger einen Betrag von insgesamt CHF 4'841.60 (Parteientschädigung\nvon CHF 4'257.75 für das erstinstanzliche Verfahren sowie Rückerstattung des Kostenvorschusses\nvon CHF 583.85 für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.\n\n5. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 5'000.00 Entscheidgebühr\n\nwerden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse\nCHF 1'500.00 zu bezahlen.\n\n6. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren\neine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'016.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.\n\n7. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung für das Rechtsmittelverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n8. Eröffnung\n- Berufungskläger\n- Berufungsbeklagte, vertreten durch RA MLaw Ralph Bomatter\n\nMitteilung\n- Landgericht Uri\n- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf\n(Dispositiv nach Rechtskraft zur Kenntnisnahme durch verwaltungsinterne Zustellung)\n- Sozialversicherungsstelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf\n(Dispositiv nach Rechtskraft zur Kenntnisnahme durch verwaltungsinterne Zustellung)\n\nSeite 67 von 68\nAltdorf, 2. Oktober 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die\nBeschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in\nArt. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 68 von 68\n"}