{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Der Kindsvater betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich ab Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Dienstagabend,\n18:00 Uhr; zusätzlich jedes zweite und vierte Wochenende im Monat ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Am zweiten und vierten Wochenende des Monats bleiben die Kinder somit jeweils\nlückenlos von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Dienstagabend, 18:00 Uhr, beim Kindsvater.\n\n3.2\n\nDie Kindsmutter betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend,\n18:00 Uhr; zusätzlich jedes erste und dritte Wochenende im Monat ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr.\n\n3.3\n\nFerien Beide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, jährlich je 4 Wochen Ferien mit ihren Kindern zu\nverbringen. Sie sprechen sich jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres, spätestens aber drei Monate im\nVoraus, über die Ferien im Folgejahr ab. Eine Ferienwoche dauert von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum\ndarauffolgenden Sonntagabend, 18:00 Uhr. Bei welchem Elternteil die Kinder das vorgelagerte Wochenende verbringen, bestimmt sich anhand der unter Ziffer 3.1 festgehaltenen Wochenendregelung.\n\n3.4\n\nDie Kinder verbringen Weihnachten (24. Dezember, 11:00 Uhr, bis 25. Dezember, 11:00 Uhr, Ostersonntag\nund Pfingstsonntag in ungeraden Jahren bei der Kindsmutter. In diesen ungeraden Jahren hat der Kindsvater an den Nachheiligtagen Ostermontag und Pfingstmontag ein zusätzliches Obhutsrecht, jeweils von 8.00\n\nSeite 63 von 68\nUhr bis 18:00 Uhr. An Weihnachten dieser ungeraden Jahre verbringen die Kinder jeweils die Zeit vom 25.\nDezember, 11:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, beim Kindsvater. In geraden Jahren gilt die umgekehrte\nRegelung.\n\n5.2\n\nDie Auslagen für Hobbys der beiden Kinder sind von den Kindseltern grundsätzlich im Verhältnis von 60%\n(Kindsmutter) und 40% (Kindsvater) zu finanzieren.\n\n5.3\n\nDie Kindseltern haben ausserordentliche Kosten der Kinder, die den Betrag von CHF 250.00 pro Ausgabe\nübersteigen, je hälftig zu tragen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Krankenkasse, Versicherung etc.)\ngedeckt sind.»\n\n2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4., 5.1, 5.4, 6., 7. und 8 des Entscheides\ndes Landgerichts Uri vom 13. März 2024 werden aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt:\n\n4.\nAllfällige AHV-Erziehungsgutschriften sind ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig der\nKindsmutter und dem Kindsvater anzurechnen.\n\nDie Kindseltern nehmen zur Kenntnis, dass sie jederzeit zu Handen der Ausgleichskasse eine Abänderung dieser Regelung vereinbaren können.\n\n5.\n5.1\n\nPhase I\nJuni 2022 bis Mai 2023\nB.___\nBarunterhalt: CHF 400.00\nBetreuungsunterhalt: CHF 80.00\nC.___\nBarunterhalt: CHF 400.00\nBetreuungsunterhalt: CHF 80.00\nTotal CHF 960.00 zzgl. Kinderzulagen\n\nSeite 64 von 68\nPhase II\nJuni 2023 bis Dezember 2024\nB.___\nBarunterhalt: CHF 415.00\nBetreuungsunterhalt: CHF 55.00\nC.___\nBarunterhalt: CHF 415.00\nBetreuungsunterhalt: CHF 55.00\nTotal CHF 940.00 zzgl. Kinderzulagen\n\nPhase III\nJanuar 2025 bis August 2030\nB.___\nBarunterhalt: CHF 257.00\nC.___\nBarunterhalt: CHF 257.00\nTotal CHF 514.00 zzgl. Kinderzulagen\n\nPhase IV\nSeptember 2030 bis März 2034\nB.___\nBarunterhalt: CHF 280.00\nC.___\nBarunterhalt: CHF 280.00\nTotal CHF 560.00 zzgl. Kinderzulagen\n\nPhase V\nApril 2034 bis Abschluss Erstausbildung\nB.___\nBarunterhalt: CHF 357.00\nC.___\nBarunterhalt: CHF 354.00\nTotal CHF 711.00 zzgl. Ausbildungszulagen\n\nSeite 65 von 68\n5.4\nDer Antrag des Berufungsklägers auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge von Januar\nbis Mai 2022 wird abgewiesen.\n\n6.\n\n6.1\nEs wird festgestellt, dass der Berufungskläger zwischen Juni 2022 bis Oktober 2025 Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) in der Höhe von insgesamt CHF 54'000.00 schuldete und total solche im Betrag von CHF 65'450.00 und folglich CHF 11'450.00 zu viel bezahlt hat.\n\n6.2\nDie Kindsmutter wird verpflichtet, dem Berufungskläger den gemäss Ziffer 6.1 zu viel bezahlten\nBetrag in Höhe von CHF 11'450.00 zurückzuzahlen. Die entsprechende Rückforderung wird im April 2034 zur Zahlung fällig.\n\n7.\nEntfällt.\n\n8.\nDie Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes\nfür Statistik (Ausgangspunkt Basis Index per Januar 2024 von 107.1 Punkten/ Basis Dezember 2020\n= 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2026. Der neue Unterhaltsbeitrag ist gemäss\nfolgender Formel zu berechnen:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index\nBasisindex\n\nWeist der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich seine Netto-Einnah-\nmen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert haben, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.\n\n"}