{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Betreibungsrechtliches Existenzminimum inkl. Anteil Kinder\nGrundbetrag CHF 1'830.00\nZivilprozessualer Zuschlag 20 % CHF 366.00\nWohnkosten CHF 1'450.00\nKrankenkasse KVG CHF 313.00\nMobilitätskosten CHF 422.00\nNahrung CHF 140.00\nTotal CHF 4'521.00\nManko CHF 57.00\n\nSeite 60 von 68\nDaraus resultiert ein Manko von CHF 57.00. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die Kindsmutter über kein Vermögen verfügt, ist sie nicht in der Lage, für die Prozesskosten\naufzukommen, sie ist mittellos.\n\nDemgegenüber ist der Berufungskläger leistungsfähig (insbesondere unter Berücksichtigung seines\nVermögens; Michael Rüegg/Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,\n4. Aufl., 2024, N. 15 f. zu Art. 117). Unter diesen Umständen hat der leistungsfähige Elternteil (der\nVater) die Kinderprozesskosten zu tragen. Das Gericht macht von seinem Ermessen nach Art. 107\nAbs. 1 lit. c ZPO Gebrauch. Dies entspricht dem Kindeswohl, verhindert eine Benachteiligung der mittellosen Partei und ist auch mit Blick auf die Verursachung der Mehrkosten durch den Berufungskläger\n(verspätete Noven sowie mehrfach unaufgeforderte und unstrukturierte Eingaben) sachgerecht.\n\nDie Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden daher vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt. Sie\nwerden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Restbetrag\nim Umfang von CHF 1'500.00 wird zusätzlich beim Berufungskläger eingefordert.\n\n4.3.2 Parteientschädigung Rechtsmittelverfahren\nDie obsiegende Partei hat auf entsprechenden Antrag hin Anspruch auf eine Parteientschädigung\n(Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls\nnach dem kantonalen Tarif richtet (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist nach richterlichem Ermessen\nzu bestimmen.\n\nDer Berufungskläger hat sich im vorliegenden Berufungsverfahren selbst vertreten, ohne Rechtsbeistand. Somit hat er keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (vergleiche Art. 105 Abs. 2 ZPO e\ncontrario; BGE 139 III 334 E. 4.3; Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 105).\n\nDie Berufungsbeklagten haben in ihrer Berufungsantwort beantragt, ihnen für das Berufungsverfahren\neinen Prozesskostenvorschuss für ihre Anwaltskosten zuzusprechen, eventualiter in der vom Gericht\nfestzusetzenden Höhe, und eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt MLaw Ralph Bomatter als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.\n\nWie bereits in Ziff. 4.3.1 dieses Urteils ausgeführt, ist die unentgeltliche Rechtspflege lediglich subsidiär\nzu gewähren; vorgelagert haben die Eltern nach Art. 276 Abs. 2 ZGB aufzukommen. Der Rechtsbeistand\nder Berufungsbeklagten hat eine Parteientschädigung von CHF 5'210.85 (inklusive Auslagen und MwSt)\nbeantragt und eine Kostennote eingereicht (act. 3.6). Geltend gemacht wird ein Stundenaufwand von\nrund 17.33 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach\nZeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR).\nDie Auslagen werden mit pauschal 3 % des Honorars ausgewiesen. Das Gericht erachtet den geltend\n\nSeite 61 von 68\ngemachten Zeitaufwand als angemessen. Demnach wird die Parteientschädigung auf CHF 5'016.90\n(rund 17.33 Stunden à CHF 260.00 + CHF 135.20 [3 % Auslagenpauschale] + CHF 375.90 [MwSt 8.1 %])\nfestgesetzt (zwischen CHF 600-6'000) (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. GGebV, Art. 29 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 28 Abs. 3 GGebR).\n\nWie bereits in Erwägung 4.3.1 zu den Gerichtskosten dargelegt, verfügen die Berufungsbeklagten, namentlich die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin, über keine hinreichenden finanziellen Mittel.\nDemgegenüber ist der Berufungskläger leistungsfähig. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht,\nauch die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger die Prozesskosten durch die verspätete Eingabe\nvon Noven sowie durch mehrfach unaufgeforderte und unstrukturierte Eingaben grossmehrheitlich\nverursacht hat, erscheint die Kostenauflage gerechtfertigt. Diese Lösung trägt dem Kindeswohl Rechnung, verhindert eine Benachteiligung der mittellosen Partei und steht im Einklang mit Art. 107 Abs. 1\nlit. c ZPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_442/2016 und 5A_443/2016 vom\n7.02.2017 E. 7; BGE 119 Ia 134 E. 4).\n\nDer Berufungskläger hat daher die Anwaltskosten der Berufungsbeklagten im Umfang von\nCHF 5'016.90 zu übernehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung\nwird damit gegenstandslos.\n\nSeite 62 von 68\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass nachfolgenden Dispositiv-Ziffern 1. bis 3., 5.2 bis 5.3 des Entscheides des\nLandgerichts Uri (Zivilrechtliche Abteilung) vom 13. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:\n\n«1.\n\nAuf das Rechtsbegehren bezüglich Bestätigung der elterlichen Sorge wird mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.\n\n2.\n\nDie Obhut über die beiden Kinder:\n\n- B.___, und\n\n- C.___,\n\nwird künftig durch die Kindseltern je alternierend, 60% durch die Kindsmutter und 40% durch den Kindsvater, ausgeübt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei ihrer Mutter.\n\n3.\n\n3.1\n\n"}