{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n4.3 Prozesskosten Rechtsmittelverfahren\n4.3.1 Gerichtskosten\nA) Grundlagen\nDie Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b\nSeite 58 von 68\nZPO) für das Rechtsmittelverfahren beläuft sich auf CHF 500 bis 10'000.00 (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2\nff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt\n(Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten\nnach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann\ndas Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei es folgendes\nzu berücksichtigen gilt: Rechtsverfolgungskosten wie die vorliegenden Kosten eines Unterhaltsprozesses sind grundsätzlich Teil des materiellen Unterhaltsanspruchs des Kindes (Art. 276 ff. ZGB). Daraus\nlässt sich eine Pflicht der Eltern ableiten, dem Kind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für ein Gerichtsverfahren Beistand zu leisten und ihm zu einer Rechtsverbeiständung zu verhelfen, sofern dies zur\nWahrung seiner Rechte notwendig ist (BGer 5A_442/2016 und 5A_443/2016 vom 7.02.2017 E. 7; BGE\n119 Ia 134 E. 4). Entsprechend haben die Eltern dem Kind nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit einen\nProzesskostenvorschuss (zur Finanzierung der vor beziehungsweise während des Prozesses anfallenden Kosten) beziehungsweise einen Prozesskostenbeitrag (zur Tilgung der letztendlich anfallenden\nProzesskosten) zu leisten. Daraus folgt, dass die Eltern Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen anfallen, materiell-rechtlich zu tragen haben, wobei der Anteil an der Kostentragung zwischen den Eltern intern nach denselben Grundsätzen wie in Bezug auf\nandere, einmalig anfallende Barkosten festzulegen ist, also namentlich im Verhältnis der jeweiligen\nLeistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile (Zogg Samuel, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in FamPra.ch 2019 S. 30 f.).\nB) Berufungsbeklagte\nDie Berufungsbeklagten beantragen in ihrer Berufungsantwort für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 für ihre Anwalts- und Gerichtskosten, eventualiter in der vom\nGericht festzusetzenden Höhe. Eventualiter beantragen sie, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu\ngewähren und Rechtsanwalt MLaw Ralph Bomatter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.\n\nC) Gerichtliche Würdigung\nIm vorliegenden Berufungsverfahren ist der Aufwand aufgrund des mehrmaligen Schriftenwechsels\nmit unaufgeforderten Stellungnahmen, mehrfach zu berücksichtigenden Noven und unstrukturierten\nEingaben des Berufungsklägers als hoch einzuschätzen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO)\nfür das Rechtsmittelverfahren ist daher auf CHF 5'000.00 festzulegen.\n\nDie Berufung wurde vom Berufungskläger eingelegt, weshalb er gemäss Art. 98 ZPO den Gerichtskostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten hatte. Ein zusätzlicher Kostenvorschuss für Gerichtskosten zugunsten der Berufungsbeklagten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als gegenstandslos.\n\nSeite 59 von 68\nEs ist zunächst festzuhalten, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Die Berufungsbeklagten beantragten, von der Tragung der Gerichtskosten befreit zu werden. Bei ihnen handelt es sich um einkommensund vermögenslose Kinder.\n\nGemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern im Rahmen ihrer Fürsorge- und Unterhaltspflicht für die\nGerichtskosten ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach\nArt. 117 ff. ZPO grundsätzlich vor. Bei der Beurteilung, ob ein minderjähriges Kind bedürftig ist, sind\ndie finanziellen Verhältnisse beider Eltern zu berücksichtigen; das Kind gilt nur insoweit als mittellos,\nals auch beide Eltern mittellos sind (Christiana Fountoulakis, BSK-ZGB 2022, N. 22 zu Art. 276, BGer\n5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.1, BGE 119 Ia 134 E. 4).\n\nFolglich ist zunächst zu prüfen, wie sich die finanzielle Situation der Mutter der Berufungsbeklagten\ngestaltet und ob sie über hinreichende Mittel zur Bestreitung der Gerichtskosten verfügt. Sodann ist\nzu beurteilen, ob allenfalls der Vater die Kosten übernehmen kann, und erst anschliessend, wenn beide\nElternteile über keine finanziellen Mittel verfügen, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen\nRechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) – namentlich Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und gegebenenfalls\ndie Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – erfüllt sind.\n\nAngesicht der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung offengelegten Einkommens- und Bedarfszahlen\nder Kindsmutter – unter Berücksichtigung der Noven – stellt sich ihre finanzielle Lage wie folgt dar:\n\nVerfügbare Mittel\nNettolohn CHF 3'490.00\nKinderzulagen x 2 CHF 460.00\nUnterhaltsbeitrag CHF 514.00\nTotal CHF 4'464.00\n\n"}