{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nAllerdings gilt es zu prüfen, ob die Kindsmutter durch den um 20 % höheren Betreuungsanteil stärker\nin ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist und somit im höheren Ausmass am Ausbau der Altersvorsorge gehindert wird. Aufgrund der alternierenden Obhut und der Betreuungsanteile von 40 % durch\nden Kindsvater und von 60 % durch die Kindsmutter ist es dem Kindsvater gemäss der von der Vorinstanz gebildeten ersten Phase zumutbar, einem Arbeitspensum von 80 % nachzugehen. Hingegen\nkann der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 70 % zugemutet werden, wobei die Kindsmutter in casu\ngar einem Arbeitspensum von rund 75 % nachgeht (vergleiche E. 2.5.5 vorstehend). In den Folgephasen\narbeiten die Eltern jeweils zu gleich hohen Arbeitspensen von 80 % bzw. 100 %. Aufgrund dieser Tatsache, dass die Eltern grösstenteils zu denselben Arbeitspensen tätig sind, ist erstellt, dass die etwas\nhöhere Kinderbetreuung durch die Kindsmutter nicht zu höheren Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit führen. Die Tatsache, dass die Kindsmutter durch ihre Erwerbstätigkeiten mit demselben Arbeitspensum wie der Kindsvater ein geringeres Einkommen erzielt, darf diesem nicht angelastet werden. Von daher besteht mit Blick auf die in etwa gleichmässige Aufteilung der Betreuung zwischen den\nParteien kein Grund, von der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen. Die Voraussetzungen für eine hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften sind damit erfüllt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz\n2 AHVV), sodass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n4.1 Gerichtskosten erstinstanzliches Verfahren\nTrifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten\ndes erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die Kostenfolgen, dass die Berufungsbeklagten einen massiv überhöhten Unterhaltsbeitrag eingeklagt hätten,\nobwohl die vom Kindsvater freiwillig bezahlten Unterhaltsbeiträge faktisch angemessen gewesen wären, weshalb praktisch keine Notwendigkeit vorlag, die Klage einzuleiten. Vor diesem Hintergrund\nrechtfertige es sich, den Berufungsbeklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die zu\ntragenden Verfahrenskosten als ausserordentliche Kosten an ihren Unterhalt im Sinne von Art. 286\nAbs. 2 ZGB zu qualifizieren seien, welche von beiden Kindseltern je hälftig zu tragen seien, seien die\nKosten im Ergebnis daher den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen. In Anbetracht der besseren\n\nSeite 57 von 68\nfinanziellen Leistungsfähigkeit des Kindsvaters und der von der Realität abweichende Standpunkt der\nKindsmutter sei dieses Ergebnis im Lichte von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen. Obwohl mit dem\nvorliegenden Entscheid die Unterhaltsbeiträge etwas reduziert werden – wenn auch nicht im vom Berufungskläger beantragten Masse – rechtfertigt es sich angesichts der übrigen erstinstanzlichen Anträge, die Verteilung der Prozesskosten zu belassen.\n\n4.2 Parteientschädigung erstinstanzliches Verfahren\nDer Vorinstanz verpflichtete die Berufungsbeklagten dem obsiegenden Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'515.50 zu bezahlen. Da dieser Betrag aber\nvon den Kindseltern gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB hälftig zu tragen sei, habe die Kindsmutter dem\nKindsvater im Endeffekt eine Entschädigung von CHF 4'257.75 zu bezahlen. Des Weiteren sei zu beachten, dass sich der Kindsvater gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB auch hälftig an den Anwaltskosten der\nBerufungsbeklagten im Betrag von CHF 10'832.30 zu beteiligen habe. In diesem Zusammenhang habe\nder Berufungskläger den Berufungsbeklagten bzw. der Kindsmutter als deren gesetzliche Vertreterin\neinen Betrag von CHF 5'416.15 zu bezahlen. Da der Berufungskläger der Kindsmutter bereits einen\nProzesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 überwiesen habe, stehe ihm somit ein Rückerstattungsanspruch von CHF 583.85 (CHF 6'000.00 abzüglich Kostenbeteiligung von CHF 5'416.15) zu. Zusammengefasst habe die Kindsmutter dem Kindsvater unter dem Titel Parteientschädigung und Rückerstattung\nProzesskostenvorschuss einen Betrag von CHF 4'841.60 (CHF 4'257.75 + CHF 583.85) zu bezahlen.\n\nDer Berufungskläger macht nun geltend, einen höheren Prozesskostenvorschuss wie den von der Vorinstanz berücksichtigten Vorschuss von CHF 6'000.00 – nämlich CHF 8'000.00 – an die Berufungsbeklagten geleistet zu haben. Dies müsse berücksichtigt und demgemäss die Berechnung der Entschädigung neu festgelegt werden.\n\nDa sich aus den eingereichten Belegen ohnehin nicht ergibt, dass der Berufungskläger mehr als\nCHF 6'000.00 Prozesskostenvorschuss geleistet hätte (CHF 4'000.00 gemäss act. 2.1, Beilage 36 und\nCHF 2'000.00 gemäss act. 2.2, Beilage 27d), erweist sich die Rüge mangels Substantiierung, als unbegründet, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Auch die Rüge zur Höhe der Parteientschädigung ist mangels Substantiierung unbegründet. Es wird nicht dargetan, weshalb die ausgewiesenen Leistungen bzw.\nder Zeitaufwand unangemessen wären. Der Antrag auf Neufestsetzung ist abzuweisen. Die Parteientschädigung erweist sich als angemessen, weshalb sie bestätigt wird.\n\n"}