{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nZusammengefasst hat der Kindsvater für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2025 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 11'450.00 zu viel bezahlt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Rückzahlung der\nzu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge ist eine allfällige Unbilligkeit zu berücksichtigen, insbesondere\nwenn dem Unterhaltsgläubiger die Rückerstattung verbrauchter Unterhaltsbeiträge billigerweise nicht\nzugemutet werden kann (Zogg Samuel, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra.ch 2018 S. 31 f.). Da die Kindesmutter zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht leistungsfähig\nist, den Betrag zurückzuerstatten, wird die Fälligkeit dieser Forderung billigerweise bis April 2034 aufgeschoben.\n\n3. AHV-Erziehungsgutschriften\n3.1 Berufungskläger\nDer Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte die AHV-Erziehungsgutschriften in unzulässiger Weise\nvollumfänglich der Kindsmutter zugesprochen. Das Argument der Vorinstanz, wonach der Wortlaut\nvon Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)\nkeinen Ermessensspielraum biete und die AHV-Erziehungsgutschriften deshalb vollumfänglich demjenigen Elternteil zuzusprechen seien, der die gemeinsamen Kinder überwiegend betreue, überzeuge\nnicht. Der Berufungskläger stützt seine Argumentation auf ein Urteil des Bundesgerichts BGer\n5A_743/2017 vom 22.05.2019 E. 9 sowie auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV. Gemäss diesem Urteil seien die\n\nSeite 55 von 68\nAHV-Erziehungsgutschriften bei Eltern, welche die Kinder ungefähr zu gleichen Teilen betreuen – wobei ein Betreuungsmodel von ca. 40 % und ca. 60 % ungefähr gleichen Anteile entspreche – hälftig zu\nteilen.\n\n3.2 Berufungsbeklagte\nDie Berufungsbeklagten bestreiten die falsche Zuteilung der AHV-Erziehungsgutschriften durch die Vorinstanz. Der Berufungskläger verkenne, dass ein Betreuungsschlüssel von 40 zu 60 dazu führe, dass\nderjenige Elternteil, der 60 % Betreuungsanteil übernehme, den überwiegenden Teil der Betreuung\nübernehme und somit die AHV-Erziehungsgutschriften gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV vollumfänglich ausbezahlt erhalte. Die vom Berufungskläger zitierte Rechtsprechung stütze erstens die Auffassung\nder Berufungsbeklagten und betreffe zweitens einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich eine Betreuung zu gleichen Teilen.\n\n3.3 Grundlagen\nRegelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). Betreuen beide Eltern ihre Kinder in etwa zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Möglich\nist somit nur die Wahl der vollständigen Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei einem Elternteil\noder die hälftige Aufteilung, andere Bruchzahlen (z.B. 40/60 oder 30/70) sind nicht möglich (Affolter-\nFringeli Kurt/Vogel Urs, in Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, Art. 298\nN. 55). Die Voraussetzungen für eine hälftige Verteilung der Erziehungsgutschriften ist nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten (BGE 147 III 121 E. 3.4). Die Voraussetzungen sind vielmehr auch erfüllt, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9). Das Gericht hat allerdings auch den Zweck der\nErziehungsgutschriften zu beachten, nämlich trotz der Kinderbetreuung den Aufbau einer Altersvorsorge zu ermöglichen (BGE 147 III 121 E. 3.4). Geht es darum zu beurteilen, ob beide Eltern in etwa in\ngleichem Umfang das Kind betreuen oder ob die Last der Betreuung hauptsächlich einen Elternteil\ntrifft, kann das Gericht mitberücksichtigen, ob bzw. in welchem Ausmass die Betreuungsaufgaben einen Elternteil an einer Erwerbstätigkeit und damit am Ausbau seiner Altersvorsorge hindern (Büchler\nAndrea/Clausen Sandro, in: Fankhauser Roland [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern\n2022, Art. 298 N. 13).\n\n3.4 Gerichtliche Würdigung\nWie die Vorinstanz richterweise feststellt, lässt die Verordnung dem Wortlaut her dem Gericht kein\nfreies Ermessen, insofern die Eltern ihre Kinder tatsächlich zu gleichen Teilen betreuen. Diesfalls sind\ndie Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen, es sei denn, die Parteien würden sich einvernehmlich\n\nSeite 56 von 68\nauf eine andere Aufteilung einigen (Büchler Andrea/Clausen Sandro, in: Fankhauser Roland [Hrsg.],\nFamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 298 N. 13). Eine Einigung der Parteien liegt nicht\nvor. Eine Betreuung «zu gleichen Teilen» muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht notwendigerweise je 50 % bedeuten, sondern kann auch angenommen werden, wenn die Betreuungsanteile\nungefähr gleich sind. Dem Berufungskläger ist darin zuzustimmen, dass die gelebte Betreuungsregelung (Anteil der Kinderbetreuung des Vaters von 40 % und jener der Mutter von 60 %) tatsächlich ungefähr einer gleichen Betreuung durch beide Elternteile entspricht.\n\n"}