{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n2.10.4 Gerichtliche Würdigung\nDer Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der klare Wortlaut von Art. 279 Abs. 1 ZGB, wonach «das\nKind» gegen den Vater oder die Mutter auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor\nKlageerhebung klagen kann, dagegenspricht, dass der Kindsvater eine rückwirkende Festlegung des\nUnterhalts verlangen kann. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der\nAbänderungsklagen wird deutlich, dass die Lage des Unterhaltsschuldners nicht mit derjenigen des\nKindes verglichen werden kann. Dem Kind wird eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zugeschrieben, weshalb diesem eine Vorzugsstellung zukommt (BGE 127 III 503 E. 3b/aa; 128 III 305 E. 6a). Anders als bei\nder Unterhalts- und Abänderungsklage des Kindes, die nach Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend für das\nJahr vor Klageerhebung erhoben werden kann, ist den Interessen des Unterhaltsschuldners demnach\nGenüge getan, wenn die Abänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirkt. Somit\nsoll die Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB zugunsten des Unterhaltsschuldners über den klaren Wort-\nSeite 53 von 68\nlaut hinaus verwehrt bleiben, weshalb eine rückwirkende Unterhaltsfestlegung von diesem nicht verlangt werden kann.\n\nDie Klage wurde vorliegend am 03. November 2022 bei der Vorinstanz eingereicht. Nach der Änderung\nder Rechtsbegehren verlangten die Berufungsbeklagten eine Festlegung des Unterhaltsbeitrages ab\nJuni 2022. Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren und legte die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2022\nfest. Der Antrag des Berufungsklägers, den Kinderunterhalt ab Januar 2022 gerichtlich festzulegen, ist\nsomit abzuweisen.\n\nIn diesem Sinne ist auch der Antrag des Berufungsklägers abzuweisen, die bereits im Juni 2020 geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 4'000.00 zu verrechnen. Die Unterhaltsbeiträge werden – wie dargelegt – erst ab Juni 2022 festgesetzt, sodass eine allfällige Verrechnung überzahlter Beträge frühestens ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. (vergleiche hierzu nachfolgend E. 2.11).\n\n2.11 Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge\n\nDas Gericht sollte bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen (auf\nAntrag) schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug bringen und den geschuldeten Differenzbetrag beziffern (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7.\nAufl., 2022, N. 11 zu Art. 173; Roland Fankhauser, in Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 N. 4).\n\nDer Berufungskläger verlangt die Rückzahlung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge im Umfang von\ninsgesamt CHF 20'150.00 rückwirkend per 01.01.2022. Hierzu führt er die angeblich zu viel bezahlten\nUnterhaltsbeträge je Monat tabellarisch auf (act. 2.1, S. 27). Belege reicht er keine ein.\n\nWie bereits vorstehend festgehalten, kann der Berufungskläger keine rückwirkende Festlegung der\nUnterhaltsbeiträge verlangen (E. 2.10.4 vorstehend). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend ab Juni\n2022 festgelegt. Folglich beziffert das Obergericht allfällig zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge ebenfalls erst ab Juni 2022. Die nachfolgend tabellarisch aufgeführten tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen sind von Juni 2022 bis April 2024 anerkannt (act. 2.1, S. 27). Gemäss Mitteilung der Berufungsbeklagten überwies der Kindsvater seit August 2024 lediglich mehr CHF 1'200.00\n(inkl. Kinderzulagen) sowie ab November 2024 noch CHF 1'000.00 (inkl. Kinderzulagen) (act. 3.5, Beilagen 4 und 5 sowie act. 2.6).\n\nSeite 54 von 68\nGeschuldet Bezahlt Anzahl Total zu viel\nCHF CHF Monate CHF\n\nJuni 2022 – März 2023 1'440.00 1'800.00 10 3'600.00\nApril 2023 1'440.00 2'050.00 1 610.00\nMai 2023 1'440.00 2'500.00 1 1'060.00\nJuni 2023 – November 2023 1'420.00 2'500.00 6 6'480.00\nDezember 2023 1'420.00 1'800.00 1 380.00\nJanuar 2024 1'420.00 1'800.00 1 380.00\nFebruar 2024 1'420.00 1'700.00 1 280.00\nMärz – April 2024 1'420.00 1'400.00 2 - 40.00\nMai 2024 – Juli 2024 1'420.00 1'400.00 3 - 60.00\nAugust 2024 – Oktober 2024 1'420.00 1'200.00 3 - 660.00\nNovember 2024 – Dezember 2024 1'420.00 1'000.00 2 - 840.00\nJanuar 2025 – Oktober 2025 974.00 1'000.00 10 260.00\n\nTotal 54'000.00 65'450.00\nZu viel bezahlt: 11'450.00\n\n"}