{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Mutter Vater\nLeistungsfähigkeit 28.6% 71.4 %\nBetreuungsquote 60 40\nTotal 1'144 4'284 5'428\nProzentualer Anteil 21.1% 78.9%\nUnterhaltsanteile CHF 600.00 CHF 2'246.00\n\nWeil der Kindsvater seinen nach der Matrix zu tragenden Anteil am Gesamtbarunterhalt von\nCHF 2'246.00 im Umfang von CHF 145.00 nicht vollständig deckt (CHF 2 '246.00 - CHF 2'101.00), sind\nAusgleichszahlungen zwischen den Eltern vorzunehmen. Die Kindesmutter übernimmt diesen Betrag\nzur Sicherstellung der Kinderbetreuung.\n\nDer Barbedarf von B.___ inkl. Überschussanteil beträgt CHF 1'009.45 und jener von C.___\nCHF 1'006.45. Nach Abzug des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 280.00 verbleibt ein Barbedarf von CHF 729.45 für B.___ und CHF 726.45 für C.___. Nach Anrechnung des Einkommens der Kindsmutter im Betrag von CHF 745.05 (somit je Kind CHF 372.525) beträgt der Barunterhalt von B.___ noch\nCHF 356.925 und jener von C.___ noch CHF 353.925.\n\nSeite 51 von 68\nDer Kindsvater kann diesen verbleibenden Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 710.85\n(CHF 6'344.00 - CHF 5'633.15) decken. Er hat daher gerundet CHF 357.00 für B.___ und CHF 354.00 für\nC.___ zu bezahlen.\n\nZusammenfassend ergeben sich folglich für diese fünfte Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater:\n\nB.___ Barunterhalt CHF 357.00\n\nC.___ Barunterhalt CHF 354.00\n\nTotal: CHF 711.00\n\nDie Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen, solange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht.\n\n2.8.6 Indexierung\n\nDer Kindsvater wird verpflichtet, an die Kindsmutter zuhanden der Berufungsbeklagten rückwirkend\nab Juni 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich\nvorauszahlbare, ab Verfall zu 5 % verzinsliche und gerichtsüblich indexierte Kinderunterhaltsbeiträge\ngemäss den vorstehenden Berechnungen, zzgl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen.\n\nDa davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen des unselbstständig erwerbstätigen Kindsvaters\nkünftig der Teuerung anpassen wird, ist es gerechtfertigt, die vorstehend festgelegten Unterhaltsbeiträge automatisch dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Ausgangspunkt Index per Januar 2024 von 107.1 Punkten/ Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) anzupassen\n(Art. 128 ZGB).\n\nDie Anpassung der Basis-Unterhaltsbeiträge an die Indexveränderung erfolgt jeweils auf den 1. Januar\neines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2026, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per\nEnde November des Vorjahres, und zwar mit nachfolgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x Neuer Index\nBasisindex\nWeist der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten nach, dass sich seine Netto-Einnahmen\nnicht entsprechend der Indexentwicklung verändert haben, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.\n\n2.9 Feststellung Manko\nGrundsätzlich hat das Gericht in seinem Urteil festzuhalten, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlt (Art. 286a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 301a lit. c ZPO). Ein sogenannter\n\nSeite 52 von 68\nMankofall liegt vor, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt der Kinder nicht vollständig gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2).\n\nIm vorliegenden Fall kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten in jeder Phase gedeckt werden, weshalb kein Manko festgestellt werden muss.\n\n2.10 Rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge\n2.10.1 Vorinstanz\nDie Vorinstanz hielt fest, dass die Unterhaltsklage im November 2022 anhängig gemacht wurde und\ndie Berufungsbeklagten berechtigt seien, einen Antrag auf Festlegung der Unterhaltsbeiträge für bis\nzu einem Jahr rückwirkend vor der Klageeinleitung zu beantragen (Art. 279 ZGB). Ursprünglich hätten\ndie Berufungsbeklagten eine gerichtliche Festlegung ihres Unterhalts ab Januar 2022 beantragt. Diesen\nAntrag hätten sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2024 angepasst und hätten neu\nnur noch eine gerichtliche Festlegung des Unterhalts ab Juni 2022 gefordert. Dies sei zulässig. Dem\nBerufungskläger sei es hingegen gestützt auf den klaren Wortlaut des Gesetzes verwehrt, rückwirkend\neine gerichtliche Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu verlangen.\n\n2.10.2 Berufungskläger\nDer Berufungskläger beantragt die rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge auf den 1. Januar\n2022.\n\n2.10.3 Berufungsbeklagte\nDie Berufungsbeklagten führen sodann aus, dass der Berufungskläger verkenne, dass die Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz ihre Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht\ndahingehend angepasst hätten, dass eine Unterhaltsberechnung ab 1. Juni 2022 verlangt worden sei.\nStreitig und von Relevanz sei deshalb einzig die Zeitspanne ab 1. Juni 2022 und nicht ab 1. Januar 2022.\n\n"}