{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Steuern 360.00 745.00 40.00 40.00\nKommunikationspauschale 148.00 148.00 30.00 30.00\nHausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 30.00 35.00\nKrankenkasse VVG 58.00 55.00 48.00 45.00\n\nvoll gedecktes familienrechtliches Existenzmi- 3'652.00 5'261.00 890.50 887.50\nnimum\n\nGesamt: 10'691.00\n\nÜberschuss total 793.00\n\nNach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von\nCHF 793.00 (CHF 11'484.00 - CHF 10'691.00).\n\nDen Gesamteinkünften der Familie im Betrag von CHF 11'484.00 steht in dieser Phase ein familienrechtliches Existenzminimum von CHF 10'691.00 gegenüber. Daraus resultiert ein Überschuss von\nCHF 793.00. Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen sowie anhand der Betreuungsanteile auf die Kindseltern und die minderjährigen Kinder zu verteilen.\n\nSeite 49 von 68\nIn dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr familienrechtliches Existenzminimum\num CHF 928.00. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Sie hat sich daher am Kinderunterhalt zu beteiligen und ist zugleich am Überschuss berechtigt. Das Einkommen des Kindsvaters übersteigt sein\nfamilienrechtliches Existenzminimum um CHF 1'083.00, und zuzüglich der von ihm direkt getragenen\nKinderkosten von CHF 1'232.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 2'315.00. Aus den Leistungsfähigkeiten von CHF 928.00 (Kindsmutter) und CHF 2'315.00 (Kindsvater) ergibt sich eine Gesamtsumme von CHF 3'243.00. Daraus folgen die Leistungsquoten: Kindsmutter 28.6 % (928 / 3 '243) und\nKindsvater 71.4 % (2'315 / 3'243). Diese Quoten dienen als Grundlage für die Verteilung des gesamten\nBarunterhalts der Kinder unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile. Bereits direkt getragene Kinderkosten werden im Anschluss angerechnet und mindern den vom jeweiligen Elternteil zu leistenden\nZahlbetrag.\n\nDer nach Deckung des Bedarfs der Kinder verbleibende Gesamtüberschuss von CHF 793.00 ist deshalb\nvorab im Verhältnis 928:1'083 auf die Kindseltern zu verteilen. Dies ergibt zugunsten der Kindsmutter\neinen Überschussanteil von CHF 365.90 (CHF 793.00 / 2'011.00 x 928.00) und zugunsten des Kindsvaters einen Überschussanteil von CHF 427.10 (CHF 793.00 / 2'011.00 x 1'083.00).\n\nDiese Überschussanteile der Eltern sind nun aber wiederum nach grossen und kleinen Köpfen sowie\nanhand der Betreuungsanteile aufzuteilen. Der Überschussanteil der Kindsmutter in der Höhe von\nCHF 365.90 ist dabei zunächst nach grossen und kleinen Köpfen auf die Kindsmutter und die Kinder zu\nverteilen, was für die Kindsmutter einen Betrag von CHF 182.95 (CHF 365.90 /4 x 2) und für die Kinder\neinen solchen von je CHF 91.475 (CHF 365.90 /4) ergibt. Die Überschussanteile der Kinder sind wiederum im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern und Kinder zu verteilen, wobei ein Betrag von\ngerundet CHF 54.885 (CHF 91.475 /100 x 60) pro Kind auf Seiten der Kindsmutter und ein Betrag von\ngerundet CHF 36.59 (CHF 91.475 /100 x 40) pro Kind auf Seiten des Vaters anfällt. Der Überschussanteil\ndes Kindsvaters in der Höhe von CHF 427.10 ist zunächst nach grossen und kleinen Köpfen auf den\nKindsvater und die Kinder zu verteilen, was für den Kindsvater einen Betrag von CHF 213.55\n(CHF 427.10 /4 x 2) und für die Kinder einen solchen von je CHF 106.775 (CHF 427.10 /4) ergibt. Die\nÜberschussanteile der Kinder sind wiederum im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern und\nKinder zu verteilen, wobei ein Betrag von gerundet CHF 64.065 (CHF 106.775 /100 x 60) pro Kind auf\nSeiten der Kindsmutter und ein Betrag von CHF 42.71 (CHF 106.775 /100 x 40) pro Kind auf Seiten des\nKindsvaters anfällt. Zusammenfassend ist bei der Kindsmutter ein Überschussanteil von CHF 182.95,\nbeim Kindsvater ein solcher von CHF 213.55 und bei den Kindern je ein solcher von CHF 118.95 auf\nSeiten der Kindsmutter und je ein solcher von CHF 79.30 auf Seiten des Kindsvaters zu berücksichtigen.\nAuch hier wird der Überschussanteil der Kinder, welcher auf Seiten des Kindsvaters anfällt, direkt beim\n\nSeite 50 von 68\nÜberschussanteil des Kindsvaters berücksichtigt, da dieser direkt beim Kindsvater anfällt und als Barunterhaltsbeitrag an die Kinder auszurichten ist. Daraus resultieren folgende Existenzminima:\n\nMutter Vater B.___ C.___\n\nExistenzminimum exkl. Überschuss 3'652.00 5'261.00 890.50 887.50\n\nÜberschussanteil (beim Vater inkl. Kin- 182.95 372.15 118.95 118.95\nderanteil)\nFamilienrechtliches Existenzminimum 3'834.95 5'633.15 1'009.45 1'006.45\n\nFür die Aufteilung des gesamten Barunterhalts wird die Matrix angewendet. Grundlage sind die Leistungsfähigkeit von 28.6 % (Mutter) bzw. 71.4 % (Vater) sowie die Betreuungsanteile von 60 (Mutter)\nbzw. 40 (Vater). Die Leistungsfähigkeiten und Betreuungsanteile werden in Prozentpunkten wie folgt\nmultipliziert: Mutter: 28.6 % × 40 = 1'144, Vater: 71.4 % × 60 = 4'284, Total: 5'428. Daraus ergeben sich\ndie prozentualen Beiträge am Gesamtbarunterhalt: Mutter 1'144/5'428 = 21.1 % und Vater\n4'284/5'428 = 78.9 %. Bei einem Gesamtbarunterhalt der Kinder von CHF 2'846.00 resultieren Unterhaltsanteile von CHF 600.00 für die Mutter und CHF 2'246.00 für den Vater.\n\n"}