{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Steuern 190.00 377.00 40.00 40.00\nKommunikationspauschale\nHausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung\nKrankenkasse VVG\n\nnicht voll gedecktes familienrechtliches Existenz- 3'102.00 4'518.00 789.50 789.50\nminimum\n(lediglich anteilsmässige Steuern und ohne Kommunikationspauschale, Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung und Krankenkasse VVG)\n\nGesamt: 9'199.00\n\nÜberschuss total 00.00\n\nNach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von\nCHF 647.00 (CHF 9'199.00 - CHF 8'552.00). Da dieser Überschuss nicht ausreicht, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, werden zuerst die Steuern der Kindsmutter und der Kinder und mit\ndem Restbetrag von CHF 377.00 die anteilsmässigen Steuern des Kindsvaters gedeckt.\n\nSeite 46 von 68\nIn dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr nicht voll gedecktes familienrechtliches\nExistenzminimum um CHF 562.00. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Das Einkommen des Kindsvaters im Betrag von CHF 5'075.00 übersteigt sein nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum von CHF 4'518.00 um CHF 557.00. Zuzüglich der von ihm direkt getragenen Kinderkosten von\nCHF 1'232.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 1'789.00 (CHF 557.00 + CHF 1'232.00). Aus\nden Leistungsfähigkeiten von CHF 562.00 (Kindsmutter) und CHF 1'789.00 (Kindsvater) ergibt sich eine\nGesamtsumme von CHF 2'351.00. Daraus folgen die Leistungsquoten: Kindsmutter 23.9 % (562 / 2'351)\nund Kindsvater 76.1 % (1'789 / 2'351).\n\nFür die Aufteilung des gesamten Barunterhalts wird die Matrix angewendet. Grundlage sind die Leistungsfähigkeiten von 23.9 % (Mutter) bzw. 76.1 % (Vater) sowie die Betreuungsanteile von 60 (Mutter)\nbzw. 40 (Vater). Die Leistungsfähigkeiten und Betreuungsanteile werden in Prozentpunkten wie folgt\nmultipliziert: Mutter: 23.9 % × 40 = 956, Vater: 76.1 % × 60 = 4 '566, Total: 5'522. Daraus ergeben sich\ndie prozentualen Beiträge am Gesamtbarunterhalt: Mutter 956/5'522 = 17.3 % und Vater 4'566/5'522\n= 82.7 %, und unter Berücksichtigung von Betreuung und Leistungsfähigkeit tragen die Mutter 17.3 %\nund der Vater 82.7 % des gesamten Barunterhalts, was Unterhaltsanteilen von CHF 407.00 (Mutter)\nund CHF 1'944.00 (Vater) entspricht.\n\nMutter Vater\nLeistungsfähigkeit 23.9% 76.1%\nBetreuungsquote 60 40\nTotal 956 4'566 5'522\nProzentualer Anteil 17.3% 82.7%\nUnterhaltsanteile CHF 407.00 CHF 1'944.00\n\nWeil der Kindsvater den Unterhalt der Kinder um CHF 155.00 (1'944 - 1'789.00) nicht vollständig decken kann, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Eltern vorzunehmen. Die Kindsmutter übernimmt\ndiesen Betrag. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 789.50. Abzüglich des Einkommens\nder beiden Kinder von je CHF 230.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 559.50. Nach Anrechnung des von der Kindsmutter effektiv getragenen Beitrags von insgesamt CHF 562.00 (somit je Kind\nCHF 281.00) beträgt der Barunterhalt von B.___ und C.___ noch je CHF 278.50. Da der Kindsvater diesen Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 557.00 decken kann, hat er den verbleibenden Betrag je hälftig an die beiden Kinder, somit einen Barunterhalt von gerundet je CHF 280.00 zu bezahlen.\n\nZusammenfassend ergeben sich folglich für diese vierte Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater:\n\nSeite 47 von 68\nB.___ Barunterhalt CHF 280.00\n\nC.___ Barunterhalt CHF 280.00\n\nTotal: CHF 560.00\n\nDie Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen,\nsolange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht.\n\n2.8.5 Phase V: April 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung\nZusammengefasst ist in dieser fünften Phase der Unterhaltsberechnung, welche von April 2034 bis zur\nVolljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung dauert, von nachfolgenden finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen.\n\nSeite 48 von 68\nMutter Vater B.___ C.___\n\nEinkünfte\nNettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 4'580.00 6'344.00\nFamilienzulagen 280.00 280.00\n\nTotal 4'580.00 6'344.00 280.00 280.00\nGesamteinkommen 11'484.00\n\nBarbedarf\n\nGrundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'830.00 360.00 360.00\nWohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50\nKrankenkassen KVG 259.00 255.00 50.00 50.00\nMobilitätskosten 539.00 506.00\nNahrung 183.00 183.00\n\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum 3'056.00 4'278.00 772.50 772.50\nGesamt: 8'879.00\n\n"}