{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Seite 43 von 68\nNach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von\nCHF 889.00 (CHF 9'025.00 - CHF 8'136.00). Da dieser Überschuss nicht ausreicht, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, sind in einem ersten Schritt die Steuern zu bestreiten. Der danach\nverbleibende Restbetrag von CHF 79.00 wird je hälftig den Kindseltern (somit je CHF 39.50) für die\nanteilsmässige Deckung der Kommunikationspauschale zugewiesen.\n\nIn dieser Phase übersteigt das Einkommen der Kindsmutter ihr nicht voll gedecktes familienrechtliches\nExistenzminimum um CHF 364.50. Dies entspricht ihrer Leistungsfähigkeit. Das Einkommen des Kindsvaters von CHF 5'075.00 übersteigt sein nicht voll gedecktes familienrechtliches Existenzminimum von\nCHF 4'560.50 um CHF 514.50. Zuzüglich der von ihm direkt getragenen Bedarfspositionen der Kinder\nin Höhe von CHF 1'072.00 ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 1'586.50 (CHF 514.50 +\nCHF 1'072.00). Aus der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von CHF 364.50 und jener des Kindsvaters\nvon CHF 1'586.50 ergibt sich eine Gesamtsumme von CHF 1'951.00. Die Quote der Mutter beträgt damit 364.50 / 1'951.00 = 18.7 % und die Quote des Vaters 1'586.50 / 1'951.00 = 81.3 %. Diese prozentuale Leistungsfähigkeit bildet zusammen mit den Betreuungsanteilen die Grundlage für die anschliessende Matrixberechnung des Barunterhalts.\n\nFür die Aufteilung des gesamten Barunterhalts wird die Matrix angewendet. Grundlage sind die Leistungsfähigkeit von 18.7 % (Mutter) bzw. 81.3 % (Vater) sowie die Betreuungsanteile von 60 (Mutter)\nbzw. 40 (Vater). Die Leistungsfähigkeiten und Betreuungsanteile werden in Prozentpunkten wie folgt\nmultipliziert: Mutter: 18.7 % × 40 = 748, Vater: 81.3 % × 60 = 4 '878, Total: 5'626. Daraus ergeben sich\ndie prozentualen Beiträge am Gesamtbarunterhalt: Mutter 748/5'626 = 13.3 % und Vater 4'878/5'626\n= 86.7 %, was Unterhaltsanteilen von CHF 259.00 (Mutter) und CHF 1'692.00 (Vater) entspricht.\n\nMutter Vater\nLeistungsfähigkeit 18.7% 81.3%\nBetreuungsquote 60 40\nTotal 748 4878 5626\nProzentualer Anteil 13.3% 86.7%\nUnterhaltsanteile CHF 259.00 CHF 1'692.00\n\nWeil der Kindsvater den Unterhalt der Kinder um CHF 105.50 (CHF 1'692.00 - CHF 1'586.50) nicht vollständig decken kann, sind Ausgleichszahlungen zwischen den Eltern vorzunehmen, welche den so ermittelten eigenen Anteil übersteigen. Unterhaltsbeiträge eines Elternteils an den anderen sind somit\nauch bei annähernd oder ganz gleichmässiger Betreuung denkbar (BGer 5A_488/2016 vom 4.4.2017\nE. 2.2; 5A_20/2017 vom 29.11.2017 E. 6.2; 5A_90/2017 vom 24.8.2017 E. 8.2; 5A_1017/2014 vom\n12.5.2015 E. 4.4 – teilweise betreffend Eltern mit ungleichen Einkommen, vgl. unten Ziff. 3.7.1.10). In\nSeite 44 von 68\ndiesem Fall kann dem anderen Elternteil zur Sicherstellung der Kindesbetreuung der entsprechende\nBeitrag auferlegt werden.\n\nDa der Kindsvater seinen Anteil um CHF 105.50 nicht decken kann, übernimmt die Kindsmutter diesen\nBetrag zur Sicherstellung der Kinderbetreuung. Der Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je\nCHF 669.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 230.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 439.50. Nach Anrechnung des von der Kindsmutter effektiv getragenen Beitrags von\ninsgesamt CHF 364.50 (somit je Kind CHF 182.25) beträgt der verbleibende Barunterhalt je CHF 257.25.\nDer Kindsvater kann diesen Barunterhalt mit seinem Überschuss von CHF 514.50 decken. Deshalb hat\ner je gerundet CHF 257.00 an B.___ und C.___ zu bezahlen.\n\nZusammenfassend ergeben sich folglich für diese dritte Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater:\n\nB.___ Barunterhalt CHF 257.00\n\nC.___ Barunterhalt CHF 257.00\n\nTotal: CHF 514.00\n\nDie Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen,\nsolange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht.\n\n2.8.4 Phase IV: September 2030 bis März 2034\nZusammengefasst ist in dieser vierten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von September 2030\nbis März 2034 dauert, von nachfolgenden finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen.\n\nSeite 45 von 68\nMutter Vater B.___ C.___\n\nEinkünfte\nNettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 3'664.00 5'075.00\nFamilienzulagen 230.00 230.00\n\nTotal 3'664.00 5'075.00 230.00 230.00\nGesamteinkommen 9'199.00\n\nBarbedarf\n\nGrundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'830.00 360.00 360.00\nWohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50\nKrankenkassen KVG 259.00 255.00 27.00 27.00\nMobilitätskosten 431.00 405.00\nNahrung 147.00 147.00\n\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum 2'912.00 4'141.00 749.50 749.50\nGesamt: 8'552.00\n\n"}