{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Steuern 115.00 500.00 30.00 30.00\nKommunikationspauschale 98.00 98.00\nHausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 30.00 35.00\nKrankenkasse VVG 0.00 0.00 0.00 0.00\n\nnicht voll gedecktes familienrechtliches Exis- 2'977.00 4'191.00 654.50 654.50\ntenzminimum\n(lediglich anteilsmässige Kommunikationspauschale und ohne Krankenkasse VVG)\n\nGesamt: 8'477.00\n\nÜberschuss total 00.00\n\nNach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibt ein Überschuss im Betrag von\nCHF 936.00 (CHF 8'477.00 - CHF 7'541.00). Da dieser Überschuss nicht ausreicht, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken, werden in einem ersten Schritt die Steuern, anschliessend die Se-\nrafe-Gebühren von beiden Kindseltern im Betrag von je CHF 28.00 (E. 3.4.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dann die Hausrat-, Unfall- und Haftpflichtversicherung im Betrag von CHF 30.00 der\n\nSeite 41 von 68\nKindsmutter und im Betrag von CHF 35.00 des Kindsvaters und der im Anschluss verbleibende Restbetrag von CHF 140.00 je hälftig den Kindseltern (somit je CHF 70.00) für die anteilsmässige Deckung der\nrestlichen Kommunikationspauschale zugewiesen.\n\nFür die Unterhaltsberechnung ist vorab das gekürzte familienrechtliche Existenzminimum des Kindsvaters im Betrag von gerundet CHF 4'191.00 von dessen Einkommen von CHF 5'132.00 abzuziehen.\nDaraus resultiert ein insgesamt zu leistender, den Bedürfnissen sämtlicher Familienmitglieder gleichermassen entsprechender Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 941.00.\n\nIm vorliegenden Fall ist die Kindsmutter nicht in der Lage, ihr familienrechtliches Existenzminimum von\nCHF 2'977.00 mit ihrem eigenen Einkommen von CHF 2'865.00 zu decken, weshalb der gesamte auf\nSeiten der Kindsmutter anfallende Barunterhalt der Berufungsbeklagten – nach Abzug der Kinderzulagen – vom Kindsvater zu tragen ist.\n\nDer Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 654.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 240.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 414.50.\n\nNach Abzug dieser Barunterhaltsbeiträge verbleibt ein zu leistender Unterhaltsbeitrag von CHF 112.00.\nDaraus ist vorab der Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Der Betreuungsunterhalt entspricht der Differenz des familienrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter und deren erzieltes eigenes Einkommen. Somit beträgt der Betreuungsunterhalt vorliegend CHF 112.00.\n\nDieser Betreuungsunterhalt ist nach Köpfen auf die noch nicht 16-jährigen Kinder zu verteilen, was für\nB.___ und C.___ einen Betreuungsunterhalt von je CHF 56.00 ergibt.\n\nZusammenfassend ergeben sich folglich für diese zweite Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater:\n\nB.___ Barunterhalt CHF 415.00\n\nBetreuungsunterhalt CHF 55.00\n\nC.___ Barunterhalt CHF 415.00\n\nBetreuungsunterhalt CHF 55.00\n\nTotal: CHF 940.00\n\nDie Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen,\nsolange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht.\n\n2.8.3 Phase III: Januar 2025 bis August 2030\nIn dieser dritten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von Januar 2025 bis August 2030 dauert, ist\nvon den nachfolgenden finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen. In diesem Zeit-\n\nSeite 42 von 68\nraum haben sich das Einkommen, die Krankenkassenprämien, die Mobilitätskosten sowie die Verpflegungskosten erhöht. Die Kinderzulagen haben sich aufgrund der neuen Arbeitsstelle von CHF 240.00\nauf CHF 230.00 pro Kind reduziert.\n\nMutter Vater B.___ C.___\n\nEinkünfte\nNettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 3'490.00 5'075.00\nFamilienzulagen 230.00 230.00\n\nTotal 3'490.00 5'075.00 230.00 230.00\nGesamteinkommen 9'025.00\n\nBarbedarf\n\nGrundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kin- 1'350.00 1'670.00 240.00 240.00\nder)\n\nWohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kin- 725.00 1'504.00 362.50 362.50\nder)\nKrankenkassen KVG 259.00 255.00 27.00 27.00\nMobilitätskosten 422.00 405.00\nNahrung 140.00 147.00\n\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum 2'896.00 3'981.00 629.50 629.50\nGesamt: 8'136.00\n\nSteuern 190.00 540.00 40.00 40.00\nKommunikationspauschale 39.50 39.50\nHausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 0.00 0.00\nKrankenkasse VVG 0.00 0.00 0.00 0.00\n\nnicht voll gedecktes familienrechtliches 3'125.50 4'560.50 669.50 669.50\nExistenzminimum\n(lediglich anteilsmässige Kommunikationspauschale ohne Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung und Krankenkasse\nVVG)\n\nGesamt: 9'025.00\n\nÜberschuss total 0.00\n\n"}