{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Steuern 67.00 524.00 20.00 20.00\nKommunikationspauschale 28.00 28.00\nHausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung 25.50 25.50\nKrankenkasse VVG 0.00 0.00 0.00 0.00\n\nnicht voll gedecktes familienrechtliches Exis- 2'616.50 4'118.50 639.50 639.50\ntenzminimum\n(lediglich anteilsmässige Kommunikationspauschale, Hausrat-, Unfall-, Haftpflichtversicherung und ohne Krankenkasse VVG)\n\nGesamt: 8'014.00\n\nÜberschuss total 00.00\nZusammengefasst ist in dieser ersten Phase der Unterhaltsberechnung festzustellen, dass nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von CHF 738.00 verbleibt\n(CHF 8'014.00 - CHF 7'276.00).\n\nBei der Bedarfsermittlung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt.\nKann dieses bei allen Beteiligten gedeckt werden und bleiben Mittel übrig, erfolgt eine Erweiterung\nzum familienrechtlichen Existenzminimum. Bei der Erweiterung des betreibungsrechtlichen zum angemessenen familienrechtlichen Existenzminimum ist etappenweise vorzugehen, indem in einem ersten\nSeite 38 von 68\nSchritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikationsund Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3).\n\nDa der Überschuss vorliegend nicht ausreicht, um das familienrechtliche Existenzminimum zu decken,\nwerden in einem ersten Schritt die Steuern, anschliessend die Serafe-Gebühren von beiden Kindseltern\nim Betrag von je CHF 28.00 (E. 3.4.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und der im Anschluss verbleibende Restbetrag von CHF 51.00 je hälftig den Kindseltern (somit je CHF 25.50) für die anteilsmässige Deckung der Hausrats- und Haftpflichtversicherung zugewiesen.\n\nFür die Unterhaltsberechnung ist vorab das massgebliche Existenzminimum des Kindsvaters im Betrag\nvon gerundet CHF 4'118.50 von dessen Einkommen von CHF 5'074.00 abzuziehen. Daraus resultiert\nein insgesamt zu leistender, den Bedürfnissen sämtlicher Familienmitglieder gleichermassen entsprechender Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 955.50.\n\nIm vorliegenden Fall ist die Kindsmutter nicht in der Lage, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum\nvon CHF 2'496.00 mit ihrem eigenen Einkommen von CHF 2'460.00 zu decken. Daher hat der Kindsvater den gesamten auf Seiten der Kindsmutter anfallenden Barunterhalt der Berufungsbeklagten – nach\nAbzug der Kinderzulagen – zu tragen.\n\nDer Barbedarf von B.___ und C.___ beträgt je CHF 639.50. Abzüglich des Einkommens der beiden Kinder von je CHF 240.00 ergibt dies einen Barunterhalt von je CHF 399.50.\n\nNach Abzug dieser Barunterhaltsbeiträge verbleibt ein zu leistender Unterhaltsbeitrag von CHF 156.50.\nDaraus ist vorab der Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Der Betreuungsunterhalt entspricht der Differenz des familienrechtlichen Existenzminimums der Kindsmutter und deren erzieltes eigenes Einkommen. Somit beträgt der Betreuungsunterhalt vorliegend CHF 156.50.\n\nDieser Betreuungsunterhalt ist nach Köpfen auf die noch nicht 16-jährigen Kinder zu verteilen, was für\nB.___ und C.___ einen Betreuungsunterhalt von je CHF 78.25 ergibt.\n\nZusammenfassend ergeben sich folglich für diese erste Phase nachfolgende, gerundete Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten gegen den Kindsvater:\n\nB.___ Barunterhalt CHF 400.00\n\nBetreuungsunterhalt CHF 80.00\n\nC.___ Barunterhalt CHF 400.00\n\nBetreuungsunterhalt CHF 80.00\n\nTotal: CHF 960.00\n\nSeite 39 von 68\nDie Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Unterhaltsansprüchen an die Kindsmutter zu überweisen,\nsolange diese die Kinderzulagen nicht selbst bezieht.\n\n2.8.2 Phase II: Juni 2023 bis Dezember 2024\nIn dieser zweiten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von Juni 2023 bis Dezember 2024 dauert,\nist von den nachfolgenden finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen. Im Vergleich\nzur vorstehenden Berechnungsphase haben sich die Einkommensverhältnisse der Kindeseltern, die Berufskosten sowie die Krankenkassenprämien verändert. Die Gründe für diese Veränderungen wurden\nbereits vorstehend bei den jeweiligen Bedarfspositionen dargelegt.\n\nSeite 40 von 68\nMutter Vater B.___ C.___\n\nEinkünfte\nNettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 2'865.00 5'132.00\nFamilienzulagen 240.00 240.00\n\nTotal 2'865.00 5'132.00 240.00 240.00\nGesamteinkommen 8'477.00\n\nBarbedarf\n\nGrundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'670.00 240.00 240.00\nWohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50\nKrankenkassen KVG 242.00 240.00 22.00 22.00\nMobilitätskosten 317.00 144.00\nNahrung 100.00\n\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum 2'734.00 3'558.00 624.50 624.50\nGesamt: 7'541.00\n\n"}