{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Seite 35 von 68\n2.8 Unterhaltsberechnung im konkreten Fall\nDie vorhandenen Ressourcen werden schliesslich auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend\nverteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln\ndas sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender\nÜberschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden\nUnterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III\n265 E. 7). Teilen die Eltern die Betreuung des Kindes, ist der Barunterhalt grundsätzlich umgekehrt\nproportional zum jeweiligen Betreuungsanteil zu tragen, wobei zusätzlich die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Stimmen Betreuungsumfang und Tragkraft überein, ergibt sich die Aufteilung unmittelbar; in asymmetrischen Konstellationen wird als Orientierung eine Matrix herangezogen, welche Betreuungsanteile und Leistungsfähigkeit kombiniert. Nach der Rechtsprechung sind bei\nalternierender Obhut und ähnlicher Leistungsfähigkeit die Lasten umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen, bei hälftiger Betreuung proportional zur Tragkraft und bei ungleichen Betreuungsund Einkommensverhältnissen nach der sich ergebenden Matrix zu verteilen, wobei es sich dabei nicht\num eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von\nErmessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5 m.w.H.; Schwizer Angelo/Oeri Hans-Peter, «Neues»\nUnterhaltsrecht?, in: AJP 2022 S. 3 ff., 14 f.; Schweighauser Jonas, in: Fankhauser Roland (Hrsg.), Scheidung, Band I: ZGB und Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N. 53r zu Art. 285; Entscheid Obergericht\ndes Kantons Zürich vom 14.07.2022, LC210010, E. 5.3).\n\nZur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums sind in einem ersten Schritt allseits die Steuern\nzu berücksichtigen, alsdann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, wobei zunächst die Serafe-Gebühr zu decken ist, da diese zwingend zu bezahlen ist. Anschliessend sind\ndie Hausrats- und Haftpflichtversicherungen zu decken und in einem weiteren Schritt die übrigen Kommunikationskosten. Die überobligatorische Krankenversicherung wird erst in einem letzten Schritt gedeckt, insofern genügend Mittel vorhanden sind, zumal die obligatorische Krankenversicherung in der\nRegel eine angemessene medizinische Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet (BGer 5A_311/2019\nvom 11.11.2020 E. 7.2; Philipp Maier/ Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021,\nS. 881 f.). Fehlen die finanziellen Mittel, um die Steuern (oder alsdann weitere Positionen) vollständig\nzu decken, so sind bei den Beteiligten proportional zu den tatsächlichen Kosten Beträge in ihren Bedarfspositionen anzurechnen. Hingegen kann der verbleibende Rest nicht der Einfachheit halber nach\nZugestehen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – analog der Überschussverteilung – nach\ngrossen und kleinen Köpfen aufgeteilt werden. Ebenso wenig können den Beteiligten gleich hohe Pauschalbeträge (die finanziert werden können) zugesprochen werden (beispielsweise je CHF 500.00 für\nSteuern). Damit wird zum einen dem Bundesgericht widersprochen, das klar festschreibt, dass – bei\nSeite 36 von 68\ngenügend finanziellen Mitteln – das Existenzminimum zu erweitern ist, zum anderen führen diese Methoden zu einer faktischen Ungleichbehandlung, sind doch die Positionen des erweiterten familienrechtlichen Bedarfes (insbesondere Steuern) praktisch nie gleich hoch (Philipp Maier/ Andrea Wald-\nner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive\ndes erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021, S. 882 f.).\n\n2.8.1 Phase I: Juni 2022 bis Mai 2023\nIn dieser ersten Phase der Unterhaltsberechnung, welche von Juni 2022 bis Mai 2023 dauert, ist von\nden nachfolgenden zusammengefassten finanziellen Verhältnissen der Familienmitglieder auszugehen. Zu beachten ist, dass der Anteil am Grundbetrag der beiden Berufungsbeklagten sowie deren\nWohnkostenanteil aus Praktikabilitätsgründen direkt beim Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt\nwird. Für die zutreffenden theoretischen Ausführungen zum Kinderunterhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.9.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nSeite 37 von 68\nMutter Vater B.___ C.___\n\nEinkünfte\nNettolohn (inkl. 13. Monatslohn) 2'460.00 5'074.00\nFamilienzulagen 240.00 240.00\n\nTotal 2'460.00 5'074.00 240.00 240.00\nGesamteinkommen 8'014.00\n\nBarbedarf\n\nGrundbetrag (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 1'350.00 1'670.00 240.00 240.00\nWohnkosten (beim Vater inkl. Anteil der Kinder) 725.00 1'504.00 362.50 362.50\nKrankenkassen KVG 124.00 208.00 17.00 17.00\nMobilitätskosten 297.00 159.00\n\nBetreibungsrechtliches Existenzminimum 2'496.00 3'541.00 619.50 619.50\nGesamt: 7'276.00\n\n"}