{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n2.7 Zwischenfazit: Neue Phasen\nDie vorinstanzliche Bedarfs- bzw. Unterhaltsberechnung hält den vorstehend dargelegten Grundsätzen teilweise nicht stand. Insbesondere ist der Vermögensverzehr nicht zulässig, was zu einem erhöhten Bedarf führt und wiederum dazu, dass die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um das familienrechtliche Existenzminimum in sämtlichen Phasen zu decken.\n\nIn Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beteiligten daher neue Bedarfsberechnungen vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers mehrere Phasen unterschied und dabei unter anderem die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nach dem Schulstufenmodell berechnete, wobei eine Erhöhung des zumutbaren Pensums aufgrund der alternierenden Obhut vorgenommen wurde. Dies macht mehrere Berechnungen erforderlich. Angesichts der Veränderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der\nParteien ist die Phaseneinteilung der Vorinstanz nachvollziehbar und auch notwendig. Sie wurde von\nkeiner Partei beanstandet, weshalb sich auch die Berufungsinstanz daran orientiert. Eine neue Phase\nsoll dann angesetzt werden, wenn eine bedeutende Änderung eintritt oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Aus Praktikabilitätsgründen ist eine grosse Anzahl sich nur geringfügig\nunterscheidender Phasen zu vermeiden. Stattdessen sollen mehrere Veränderungen, die sich in engem\nzeitlichem Zusammenhang ergeben, gesammelt in einer neuen Phase berücksichtigt werden. Bei der\nPhaseneinteilung gilt es zudem, wesentliche Ungerechtigkeiten zu vermeiden.\n\nVorliegend hat der Berufungskläger Noven ins Recht gelegt, welche seine veränderte Einkommenssituation per Januar 2024 (geänderter Arbeitsvertrag mit der E.___ AG und Aufstockung des Arbeitspensums auf 80 %) sowie per Ende April 2024 (Kündigung bei der I.___ GmbH; act. 2.4, Beilagen 101 bis\n103 und 106) und Anfang Januar 2025 (höherer Lohn bei der E.___ AG; act. 2.7, Beilage 205) belegen.\nSodann hat die Kindsmutter Noven ins Recht gelegt, welche ihre veränderte Einkommenssituation per\nSeptember 2024 bzw. Oktober 2024 belegen (act. 3.4). Beide Parteien haben ausserdem die geänderten Krankenkassenprämien per Januar 2025 als neue Beweismittel ins Recht gelegt (act. 2.6, Beilage 4;\nact. 3.5).\n\nEs rechtfertigt sich deshalb aus Praktikabilitätsgründen, die geänderten Verhältnisse gesammelt zu berücksichtigen und eine neue Phase von Januar 2025 bis August 2030 zu bilden. Da sich das Einkommen\ndes Berufungsklägers lediglich geringfügig verändert hat und nicht berücksichtigt wird, dass er während vier Monaten (Januar bis April 2024) bis zur Kündigung bei der I.___ GmbH noch ein zusätzliches\nEinkommen erzielte, während er das Pensum bei der E.___ AG bereits per Januar 2024 auf 80 % erhöht\n\nSeite 34 von 68\nhatte, entstehen durch die zeitverzögerte Berücksichtigung dieser Tatsachen per Januar 2025 keine\nwesentlichen Ungerechtigkeiten.\n\nAuch bei der Kindsmutter wird das neue Einkommen im Sinne der Gleichbehandlung erst ab Januar\n2025 berücksichtigt, da sich die Änderung nur auf die letzten vier Monate des Jahres 2024 bezieht.\nZwar arbeitet sie ab Oktober 2024 nicht mehr bei der Stiftung G.___. Angesichts der Geringfügigkeit\ndes dort erzielten Einkommens kann dieses jedoch vernachlässigt werden, weshalb es für die Einkommensberechnung im Jahr 2024 weiterhin angesetzt bleibt. Im Folgenden ist dementsprechend von folgenden Phasen auszugehen:\n\nPhase I: Juni 2022 bis Mai 2023\n\nRückwirkend bis maximal ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (Art. 279 ZGB)\nbis Mai 2023, d.h. bis zu jenem Monat, in welchem das jüngste Kind obligatorisch eingeschult wird.\n\nPhase II: Juni 2023 bis Dezember 2024\n\nAb der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes ist es der Kindsmutter zumutbar,\nin einem 50 %-Pensum zu arbeiten, wobei aufgrund der alternierenden Obhut von einem\nzumutbaren Arbeitspensum von 70 % auszugehen ist.\n\nPhase III: Januar 2025 bis August 2030\n\nPer Januar 2025 können die ins Recht gelegten Noven hinsichtlich der Einkommensveränderungen wie auch der geänderten Krankenkassenprämien berücksichtigt werden.\n\nPhase IV: September 2030 bis März 2034\n\nPer September 2030 tritt das jüngste Kind voraussichtlich in die Oberstufe ein, was zur\nFolge hat, dass der Mutter ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten\nist. Auf eine zusätzliche Erhöhung des Arbeitspensums aufgrund der alternierenden Obhut wird sowohl bei der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater verzichtet, was bereits die\nVorinstanz anerkannte und was unangefochten blieb (E. 3.4.1.2 und E. 3.4.1.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nPhase V: April 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung nach\nArt. 277 ZGB\n\nNach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes ist der Kindsmutter wie auch dem Kindsvater ein Vollzeitpensum zuzumuten.\n\n"}