{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nDie Kindsmutter arbeitet ab September 2024 mit einem Pensum von 70 % bei der Stiftung H.___ (act.\n3.4). Ihr Arbeitsweg vom Wohnort an der L.___strasse in Altdorf zur Arbeitsstelle an der M.___strasse\nin Schwyz beträgt 42 Kilometer (Hin- und Rückweg). Auf ein ganzes Jahr hochgerechnet ergibt dies 168\nTage, an welchen sie nach Schwyz fährt (48 Wochen à 3.5 Arbeitstage [unter Berücksichtigung der 4\ngesetzlichen Ferienwochen gemäss Art. 329a Abs. 1 OR]). Die Fahrkosten belaufen sich daher auf gerundet CHF 412.00 (42 km x 168 Arbeitstage x CHF 0.70 /12 Monate). Zudem arbeitet die Kindsmutter\neinmal wöchentlich bei J.___ in Altdorf, bei einem Arbeitsweg von 3.5 Kilometer (Hin- und Rückweg;\nact. 3.4). Daraus resultieren weitere monatliche Fahrkosten von rund CHF 10.00 (3.5 km x 48 Arbeitstage x 0.70 /12 Monate). Insgesamt können der Kindsmutter monatliche Fahrkosten von CHF 422.00\n(CHF 412.00 + CHF 10.00) angerechnet werden. Ab September 2030 geht das Gericht davon aus, dass\ndie Kindsmutter bei der Stiftung H.___ zu 80 % arbeiten wird. Es ist daher gerechtfertigt Fahrkosten\nvon monatlich CHF 431.00 (42 km x 176 Arbeitstage x CHF 0.70/ 12 Monate) im Bedarf der Kindesmutter zu berücksichtigen. Ab April 2034 ist bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % mit proportional erhöhten Fahrkosten von CHF 539.00 (42 km x 220 Arbeitstage x CHF 0.70/ 12 Monate) zu rechnen.\n\nB) Auswärtige Verpflegung\nAuch für die Berechnung der auswärtigen Verpflegung kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.4.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aufgrund\nder veränderten beruflichen Situation der Kindseltern sind die Auslagen für auswärtige Verpflegung\njedoch neu zu berechnen.\n\nDer Kindsvater arbeitet – wie bereits ausgeführt – neu im Umfang von 80 % bei der E.___ AG in Seewen\n(act. 2.4, Beilagen 102, 103 und 106). Ausgehend von durchschnittlich 220 Arbeitstagen pro Jahr bei\neinem 100 %-Pensum (vgl. E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung) ergeben sich bei einem\n80 %-Pensum 176 Arbeitstage. Pro Arbeitstag können CHF 10.00 für auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden (vgl. Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 366). Dem Kindsvater sind somit folgende monatliche Kosten für auswärtige Mahlzeiten\nvon gerundet CHF 147.00 (176 Arbeitstage x CHF 10.00 / 12 Monate) und ab April 3034 bei einem\n100%-Pensum von CHF 183.00 (220 Arbeitstage x CHF 10.00 / 12 Monate) anzurechnen.\n\nAuch bei der Kindsmutter sind die geänderten Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Sie arbeitet ab\nSeptember 2024 mit einem 70 %-Arbeitspensum bei der Stiftung H.___ (act. 3.4) und leistet dabei 168\nArbeitstage pro Jahr (48 Wochen à 3.5 Arbeitstage [unter Berücksichtigung der 4 gesetzlichen Ferienwochen gemäss Art. 329a Abs. 1 OR]). Bei einem Pauschalbetrag von CHF 10.00 pro Arbeitstag ergeben\nSeite 32 von 68\nsich für die Kindsmutter folgende monatliche Kosten für auswärtige Verpflegung: Bei einem 70 %-Pen-\nsum mit 168 Arbeitstagen pro Jahr betragen die Kosten CHF 140.00 (168 Arbeitstage × CHF 10.00 / 12\nMonate). Ab September 2030, bei einem Pensum von 80 % und 176 Arbeitstagen pro Jahr, ergeben\nsich CHF 147.00 (176 Arbeitstage × CHF 10.00 / 12 Monate). Mit der geplanten Erhöhung auf ein 100 %-\nPensum ab April 2034 und 220 Arbeitstagen pro Jahr belaufen sich die monatlichen Verpflegungskosten auf CHF 183.00 (220 Arbeitstage × CHF 10.00 / 12 Monate). Es ist darauf hinzuweisen, dass für die\nweiteren Erwerbstätigkeiten der Kindsmutter bei J.___ in Altdorf keine zusätzlichen Verpflegungskosten zu berücksichtigen sind. Diese Arbeitseinsätze erfolgen am Mittwochvormittag und beinhalten\nkeine ganztägigen Einsätze, bei denen üblicherweise eine Hauptmahlzeit eingenommen wird.\n\n2.6.5 Steuern\nFür die zutreffenden theoretischen Ausführungen und Steuerberechnungen kann auf die Erwägungen\nder Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.7 und E. 3.4.2.9 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da sich\ndie Steuerlast trotz veränderter Arbeitsverhältnisse der Kindseltern nur geringfügig verändert hat, ist\nes gerechtfertigt, in der Bedarfsberechnung auf die von der Vorinstanz verwendeten Ansätze abzustellen. Die ab Januar 2025 berechneten Steuerbeträge können daher übernommen werden.\n\nPhase I Phase II Phase III Phase IV\n\nKindsvater\n\nSteuern CHF 524.00 CHF 500.00 CHF 540.00 CHF 745.00\n\nKindsmutter\n\nSteuern CHF 67.00 CHF 115.00 CHF 190.00 CHF 360.00\n\nB.___\n\nSteuern CHF 20.00 CHF 30.00 CHF 40.00 CHF 40.00\n\nC.___\n\nSteuern CHF 20.00 CHF 30.00 CHF 40.00 CHF 40.00\n\nDie Rüge des Berufungsklägers, wonach die Steuern nicht aus dem Überschuss finanziert werden dürften, ist nicht nachvollziehbar (act. 2.1, S. 23 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden\ndie vorhandenen Mittel innerhalb der Familie in einer bestimmten Reihenfolge verteilt: Zunächst ist\ndas betreibungsrechtliche, bei ausreichenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminimum der beteiligten Personen sicherzustellen. Innerhalb dieses Existenzminimums sind insbesondere auch die\nSteuerverpflichtungen zu decken. Erst ein darüberhinausgehender Überschuss wird – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – ermessensweise auf die Beteiligten verteilt (vgl. BGE 147 III 265\n\nSeite 33 von 68\nE. 7). Dieser gefestigten Praxis ist die Vorinstanz gefolgt, weshalb die Rüge des Berufungsklägers als\nunbegründet erscheint und in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n"}