{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nDie Krankenkassenprämien gemäss KVG des Kindsvaters belaufen sich im Jahr 2022 auf monatlich rund\nCHF 208.00. Ab Juni 2023 steigen sie auf rund CHF 240.00. Ab Januar 2025 sind auch für ihn die neu\neingereichten Beweismittel zu berücksichtigen (act. 2.6, Beilage 4), woraus sich Krankenkassenprämien gemäss KVG ab Januar 2025 von gerundet CHF 255.00 monatlich ergeben.\n\nDie Krankenkassenprämien gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, Versicherungsvertragsgesetz, VVG) der Kindsmutter betragen ab Januar 2022 monatlich rund CHF 56.00,\njene von B.___ rund CHF 45.00. Die Krankenkassenprämien gemäss VVG von C.___ belaufen sich im\nJanuar 2022 auf rund CHF 26.00 und ab Juni 2023 auf rund CHF 45.00. Ab Januar 2025 wird auf die neu\neingereichte Prämienübersicht abgestellt (act. 3.5, Beilage 6). Danach betragen die Krankenkassenprämien gemäss VVG der Kindsmutter rund CHF 58.00, jene von B.___ rund CHF 48.00 und jene von C.___\nrund CHF 45.00 monatlich.\n\nDie Krankenkassenprämien gemäss VVG des Kindsvaters betragen ab Jahr 2022 monatlich CHF 45.00.\nGemäss der neu eingereichten Prämienübersicht (act. 2.6, Beilage 4) belaufen sich diese ab Januar\n2025) auf CHF 55.00 monatlich.\n\nSeite 30 von 68\n2.6.4 Berufsauslagen\nA) Fahrkosten\nFür die theoretischen Ausführungen zu den Fahrkosten kann auf die zutreffenden Erwägungen der\nVorinstanz verwiesen werden (E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch die Berechnungsweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz der Kindsmutter in unzulässiger Weise Fahrkosten mit dem Auto angerechnet habe, obwohl ihre Arbeitsstelle problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Für ihn hingegen sei der Arbeitsort nicht gut erschlossen, weshalb ihm\nFahrkosten mit dem Auto anzurechnen seien (act. 2.1, S. 21 f.).\n\nDiese Rüge erweist sich als unbegründet. Bereits aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist\nes geboten, beiden Kindseltern Fahrkosten mit dem Auto anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als beide\nElternteile einen vergleichbaren Arbeitsweg zur Arbeitsstelle nach Schwyz haben (die Kindsmutter\nwohnt an der L.___strasse in Altdorf und arbeitet hauptsächlich an der M.___strasse in Schwyz; der\nKindsvater wohnt an der F.___strasse, Altdorf und arbeitet nunmehr in Seewen [Gemeinde Schwyz]).\nAuch das Vorbringendes Berufungsklägers, es sei ihm im Gegensatz zur Kindsmutter, die direkt neben\neiner Bushaltestelle arbeite, nicht zumutbar, rund 15 Minuten vom Bahnhof Schwyz zu seiner Arbeitsstelle zu Fuss zu gehen, überzeugt nicht. Die von ihm erwähnten Utensilien wie Laptop, Ladegerät,\nMobiltelefon und Unterlagen (act. 2.4, Beilage 106) lassen sich ohne Weiteres in einem Rucksack transportieren. Zudem belegen die unregelmässigen Arbeitszeiten der Kindsmutter sowie ihre weitere Arbeitsstelle mit Kurzeinsätzen (teilweise 2.5 Stunden-Einsätze als Reinigungskraft bei J.___) die Notwendigkeit eines privaten Motorfahrzeuges, was durch die pauschalen Behauptungen der Berufungskläger\nnicht entkräften werden konnte.\n\nDer Berufungskläger macht weiter geltend, dass sich die berufliche Situation beider Elternteile geändert habe, weshalb die Fahrkosten neu zu berechnen seien. Vorweg ist jedoch festzuhalten, dass die\nFahrkosten der Kindseltern für die Zeit vor der Veränderung der beruflichen Situation unverändert\ngemäss den Berechnungen der Vorinstanz übernommen werden (vgl. E. 3.4.2.4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDer Berufungskläger arbeitet neu im Umfang von 80 % bei der E.___ AG in Seewen (act. 2.4, Beilagen\n102, 103 und 106). Ausgehend von 220 Arbeitstagen pro Jahr bei einem 100 % Pensum (E. 3.4.2.4.1\nerstinstanzliche Urteilsbegründung), ergeben sich bei einem 80 % Pensum 176 Arbeitstage. Die einfache Wegstrecke beträgt 19.7 km, der Hin- und Rückweg somit 39.4 Kilometer. In Anwendung der Kilometerpauschale von CHF 0.70, wie sie praxisgemäss vom Landgericht Uri in Anlehnung an die Steuerpraxis des Bundes und des Kantons Uri herangezogen und vom Obergericht übernommen wird, ergeben sich monatliche Fahrkosten von gerundet CHF 405.00 (39.4 km x 176 Arbeitstage x 0.70 / 12\nSeite 31 von 68\nMonate). Ab April 2034 erhöht sich das Arbeitspensum des Berufungsklägers auf 100 %, woraus sich\nFahrkosten von gerundet CHF 506.00 ergeben (39.4 km x 220 Arbeitstage x 0.70 / 12 Monate).\n\n"}