{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nB) Grundlagen\nBei der Bedarfsermittlung bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten\nder Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (nachstehend Richtlinien) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Demnach sind zum monatlichen Grundbetrag (Richtlinien Ziff. I.) namentlich die Wohnkosten hinzuzuschlagen (Richtlinien Ziff. II.). Bei Wohneigentum ist\nanstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich gemäss den\nRichtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und\nden durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die\nSeite 28 von 68\nRechtsprechung – jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten – zu, wenn das Sachgericht für die Nebenkosten von Liegenschaften eine Pauschale einsetzt (BGer 5A_17/2016 vom 26.07.2016 E. 5.1.2). Die\npauschale Anrechnung von 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft, ist somit zulässig (BGer 5A_618/2009 vom 14.12.2009 E. 3.1.1; Entscheid\nKantonsgerichts St. Gallen vom 25.01.2016, FO.2014.36, E. 18; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 27.01.2012, LE110018, E. II.B.6.2).\n\nC) Gerichtliche Würdigung\nDie Berechnungen der Vorinstanz sind insoweit nicht zu beanstanden, als insgesamt Wohnkosten des\nKindsvaters von CHF 1'040.00 (Hypothekarzinsen, Gebäudeversicherung und Nebenkosten) berücksichtigt wurden. Diese Kosten werden denn auch von keiner der Parteien in Frage gestellt. Hingegen\nsind die Unterhaltskosten zusätzlich zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5.8 lit. E),\nkann vom Kindsvater nicht verlangt werden, die monatlichen Unterhaltskosten von CHF 464.00 aus\nseinem Vermögen zu finanzieren. Dieser Betrag ist daher in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Im\nBedarf des Kindsvaters sind somit Wohnkosten von CHF 1'040.00 pro Monat (inkl. Wohnkostenanteil\nder beiden Kinder) sowie CHF 464.00 Unterhaltskosten pro Monat auszuweisen, was insgesamt\nCHF 1'504.00 ergibt. Aufgrund der alternierenden Obhut ist im Bedarf der beiden Kinder B.___ und\nC.___ praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel anzurechnen. Die Wohnkosten werden\nproportional nach «grossen und kleinen Köpfen» aufgeteilt – Erwachsene zählen doppelt, Kinder einfach –, was bei einem Haushalt mit zwei Kindern einen Wohnkostenanteil von je ¼ für die Kinder ergibt\n(vgl. Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 356;\nEntscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 20.03.2018, LC170037, E. II.6.1). Demnach sind je\nCHF 376.00 (1/4 von CHF 1'504.00) im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Im Bedarf des Kindsvaters\nverbleibt somit ein Wohnkostenanteil von CHF 752.00.\n\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass im Wohnkostenanteil der Kindsmutter neben dem Nettomietzins\nvon CHF 1'200.00 und pauschalen Nebenkosten von CHF 150.00 auch die Kosten für den Einstellplatz\ndes Fahrzeuges von CHF 100.00 berücksichtigt wurden. Da beiden Kindseltern der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges zugestanden wird (vergleiche E. 2.6.4 lit. A nachfolgend), müssen folglich auch die\nKosten für den Einstellplatz des Fahrzeuges im Wohnkostenanteil eingerechnet werden. Die Wohnkosten der Kindsmutter belaufen sich demgemäss auf CHF 1'450.00. Auch bei der Kindsmutter ist im Bedarf der beiden Kinder B.___ und C.___ praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel ihrer\nWohnkosten und somit CHF 362.50 je Kind (1/4 von CHF 1'450.00) zu berücksichtigen. Im Bedarf der\nKindsmutter verbleibt somit ein Wohnkostenanteil von CHF 725.00.\n\nSeite 29 von 68\n2.6.3 Gesundheitskosten\nDie Berechnungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten werden von keiner der Parteien in Frage\ngestellt und sind auch nicht zu beanstanden (E. 3.4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDie Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die\nKrankenversicherung (SR 832.10, KVG) der Kindsmutter beliefen sich im Jahr 2022 auf monatlich gerundet CHF 124.00 (CHF 220.00 abzüglich einer Prämienverbilligung von CHF 96.00), jene von B.___\nund C.___ auf je CHF 17.00 (CHF 82.00 abzüglich einer Prämienverbilligung von CHF 65.00). Ab Juni\n2023 betragen die Krankenkassenprämien der Kindsmutter rund CHF 242.00 monatlich (ohne Prämienverbilligung), jene von B.___ und C.___ je rund CHF 22.00 (CHF 87.00 abzüglich einer Prämienverbilligung von CHF 65.00). Ab Januar 2025 sind die neu eingereichten Beweismittel zu den erhöhten Krankenkassenprämien zu berücksichtigten (act. 3.5, Beilage 6). Hierzu gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz bereits künftige Prämienverbilligungen einbezogen und angenommen hat, dass nur noch\nB.___ und C.___ eine Prämienverbilligung von je CHF 65.00 pro Monat erhalten werden. Gestützt auf\ndie zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die eingereichten Unterlagen (act. 3.5, Beilage 6)\nergeben sich ab Januar 2025 Krankenkassenprämien gemäss KVG der Kindsmutter von monatlich gerundet CHF 259.00 sowie von je CHF 27.00 für B.___ und C.___ (CHF 92.00 abzüglich einer Prämienverbilligung von CHF 65.00). Ab April 2034 sind es geschätzt je CHF 50.00 pro Kind.\n\n"}