{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n2.6 Bedarf\n2.6.1 Vorinstanz\nDie Vorinstanz bestimmte den Bedarf der Familienmitglieder gestützt auf die Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich zivilprozessualen Zuschlags. Für die Kindseltern setzte sie\nje einen Grundbetrag von CHF 1'350.00 an, für die Kinder bis zum 10. Altersjahr einen solchen von\nCHF 400.00 und danach von CHF 600.00. Der Bedarf der Kinder werde im Verhältnis 60:40 auf die Eltern aufgeteilt. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit werde für die Kinder weiterhin ein Grundbetrag\nvon CHF 600.00 berücksichtigt.\n\nBei ausreichenden Mitteln erweiterte die Vorinstanz den Bedarf um Positionen des familienrechtlichen\nExistenzminimums, beginnend mit den Steuern, gefolgt von laufenden notwendigen Kosten wie der\nSerafe-Gebühr, Versicherungen und Kommunikationsaufwendungen. Überobligatorische Krankenkas-\n\nSeite 26 von 68\nsenprämien, Weiterbildungen und Vorsorgebedürfnisse wurden nachrangig berücksichtigt, abhängig\nvon deren Zumutbarkeit und Notwendigkeit im Einzelfall.\n\nDie Vorinstanz ging auf Seiten der Kindseltern von folgenden Bedarfspositionen aus:\n\nPhase I Phase II Phase III Phase IV\n\nKindsvater\n\nGrundbetrag CHF 1'670.00 CHF 1'670.00 CHF 1'830.00 CHF 1'830.00\n\n(inkl. Anteil Kinder)\n\nWohnkosten CHF 1'040.00 CHF 1'040.00 CHF 1'040.00 CHF 1'040.00\n\n(inkl. Anteil Kinder)\n\nKrankenkasse KVG CHF 208.00 CHF 240.00 CHF 240.00 CHF 240.00\n\nMobilitätskosten CHF 159.00 CHF 144.00 CHF 144.00 CHF 144.00\nNahrung\n- - - -\n\nKindsmutter\n\nGrundbetrag CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00 CHF 1'350.00\n\n(exkl. Anteil Kinder)\n\nWohnkosten CHF 725.00 CHF 725.00 CHF 725.00 CHF 725.00\n\n(exkl. Anteil Kinder)\n\nKrankenkasse KVG CHF 124.00 CHF 242.00 CHF 242.00 CHF 242.00\n\nMobilitätskosten CHF 297.00 CHF 317.00 CHF 431.00 CHF 431.00\nNahrung\n- CHF 100.00 CHF 147.00 CHF 147.00\n\nSoweit nachfolgend nichts anderes erwähnt wird, sind die Bedarfspositionen unangefochten geblieben\nund erweisen sich als angemessen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (E. 3.4.2 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nachstehend ist auf\neinzelne Bedarfspositionen näher einzugehen, soweit sie Anlass zu weiterer Prüfung geben.\n\n2.6.2 Wohnkosten\nA) Vorinstanz\nDie Vorinstanz ging von Wohnkosten des Kindsvaters in der Höhe von CHF 1'040.00 pro Monat aus\n(inkl. Wohnkostenanteil der beiden Kinder; vergleiche E. 3.4.2.2 S. 33 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da der Kindsvater über Wohneigentum verfüge, setze sich dieser Betrag aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten sowie den öffent-\nSeite 27 von 68\nlichen Abgaben (inkl. Gebäudeversicherung) zusammen. Hinzu kämen die Nebenkosten für Heizung,\nWasser, Kehrichtbeseitigung etc. Als jährliche Unterhaltskosten würden praxisgemäss 20 % des Eigenmietwerts im Bedarf jener Partei berücksichtigt, welche die Liegenschaftskosten zu tragen habe.\n\nDie Hypothekarzinsen des Kindsvaters hätten sich im Jahr 2021 auf CHF 8'779.00 belaufen, was einem\nmonatlichen Betrag von CHF 731.00 entspreche. Die Gebäudeversicherungsprämien hätten jährlich\nCHF 1'192.50 bzw. monatlich gerundet CHF 100.00 betragen. Nebenkosten habe der Kindsvater keine\nausgewiesen, da er aber solche in der Höhe von CHF 208.00 geltend mache und dieser Betrag als üblich\nund angemessen erscheine, sei es gerechtfertigt, diese Kosten zu berücksichtigen. Insgesamt würden\nsomit gerundet monatliche Kosten von CHF 1'040.00 resultieren. Im Bedarf der Kinder sei praxisgemäss\nein Wohnkostenanteil von je einem Viertel der Wohnkosten des Kindsvaters zu berücksichtigen, was\nvorliegend einem Betrag von CHF 260.00 pro Kind (1/4 von CHF 1'040.00) entspreche. Im Bedarf des\nKindsvaters verbleibe folglich ein Wohnkostenanteil von CHF 520.00.\n\nDer Mietwert der Wohnung des Kindsvaters belaufe sich auf CHF 27'840.00, weshalb grundsätzlich von\njährlichen Unterhaltskosten von CHF 5'568.00 bzw. monatlich von CHF 464.00 auszugehen sei. Da es\nihm jedoch zumutbar sei, diesen Betrag aus seinem Vermögen zu finanzieren (vergleiche E. 2.5.8.1 f.\nvorstehend), könne dieser Betrag in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Auf die Anrechnung von hypothetischen Mietzinseinnahmen aus einer Fremdvermietung werde verzichtet, da\nunter dem Strich ohnehin ein vernachlässigbarer Betrag resultieren würde und ein Auszug aus dem\nselbstbewohnten Eigentum nicht im Interesse der Kinder sei, welche dort aufgewachsen seien.\n\nDie Vorinstanz ging von Wohnkosten der Kindsmutter in der Höhe von insgesamt CHF 1'450.00 pro\nMonat aus (Nettomietzins von CHF 1'200.00, Nebenkosten von pauschal CHF 150.00 sowie Kosten für\nden Einstellplatz des Fahrzeuges von CHF 100.00). Im Bedarf der Kinder sei praxisgemäss ein Wohnkostenanteil von je einem Viertel der Wohnkosten der Kindsmutter zu berücksichtigen, was vorliegend\neinem Betrag von CHF 362.50 pro Kind (1/4 von CHF 1'450.00) entspreche. Im Bedarf der Kindsmutter\nverbleibe folglich ein Wohnkostenanteil von CHF 725.00.\n\n"}