{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Seite 24 von 68\nVermögen nötig sein wird. Wenn das Vermögen eines Elternteils bereits während des Zusammenlebens der Familie zur Deckung des Familienunterhalts verwendet wurde, so ist es zulässig, den vermögenden Elternteil auch nach der Trennung zu verpflichten, den Unterhalt während einer gewissen Zeitspanne durch Vermögensverzehr zu finanzieren. Gleiches gilt, wenn das Einkommen nicht ausreicht,\num den Grundbedarf der Familienmitglieder auf tiefem Niveau zu decken (wenn mit anderen Worten\ndas betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt werden kann und demgemäss ein sogenannter Mankofall nach BGE 147 III 265 E. 7.2 vorliegt), das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse\nist und es sich um eine vorübergehende Massnahme handelt. Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, ihr Vermögen anzuzehren. Die Höhe des jeweiligen Vermögens ist zu berücksichtigen (Maier\nPhilipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 343 ff.). Auch der\nZweck des Vermögens spielt eine Rolle. Unter Umständen spricht nichts dagegen das genau zu diesem\nZweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute einzusetzen (BGE 147\nIII 393 E. 6.1.4). Allerdings soll die zweckgemässe Verwendung des Vermögens grundsätzlich nicht Anwendung auf durch Erbanfall erworbenes Vermögen finden. Durch Erbanfall erworbenen Vermögen\nsoll grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BGE 147 III 393 E. 6.1.4; 129 III 7 E. 3.1.2). Die Rechtsprechung hat beispielsweise anerkannt, dass von einem nicht erwerbstätigen Schuldner verlangt werden\nkann, die Substanz seines umfangreichen Vermögens (im konkreten Fall rund CHF 3.8 Millionen liquides Vermögen sowie Wohneigentum im geschätzten Wert von rund CHF 360'000.00) für die Deckung\ndes erweiterten Existenzminimums seiner Frau einzusetzen (BGer 5A_14/2008 vom 28.05.2008 E. 5).\n\nE) Gerichtliche Würdigung\nWie die Vorinstanz in E. 3.4.1.4 und 3.4.2.9 ihres Urteils sowie der vorliegende Entscheid in E. 2.8.1 bis\n2.8.5 festhalten, decken die Gesamteinkünfte der Familie das betreibungsrechtliche Existenzminimum\n– ein Mankofall liegt somit nicht vor. Es ist daher erstellt, dass das Einkommen ausreicht, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Bereits aus diesem Grund fällt ausser Betracht, das\nVermögen – welches nur subsidiär berücksichtigt werden dürfte, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des Unterhalts ausreicht – miteinzubeziehen. Zwar ist das familienrechtliche Existenzminimum\nvorliegend knapp nicht gedeckt (siehe E. 2.8.1 bis 2.8.5); indessen liegt kein Vermögen von derartiger\nGrösse vor, dass ein Vermögensverzehr gerechtfertigt erschiene. So hat das Bundesgericht in den Urteilen 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5, 5P.345/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 4.2.3 sowie in\nBGE 129 III 7 E. 3.1.2 den Rückgriff auf Vermögen nur bei erheblich grösseren Vermögenswerten bejaht, als sie hier gegeben sind. Unabhängig davon sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ebenfalls gegen einen Vermögensverzehr\nsprechen. So erscheint es fraglich, das in der entsprechenden Höhe vorhandene Vermögen über eine\nderart lange Zeitspanne (von 2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung, mithin rund 15 Jahre) zu verzehren, da dadurch mindestens CHF 83'520.00 [CHF 464.00/Monat × 12 × 15 Jahre] des liquiden\nSeite 25 von 68\nVermögens von CHF 286'674.00 und damit nahezu ein Drittel aufgebraucht würden. Vermögen, das\nnur schwer liquidierbar oder in die Familienwohnung investiert ist, bleibt ohnehin unberücksichtigt.\nVorliegend fällt daher das in das Wohneigentum des Kindsvaters investierte Vermögen ausser Betracht.\n\nZudem hat die Vorinstanz selbst festgehalten, dass der Kindsvater das Vermögen für den Kauf, die\nErweiterung und den Unterhalt der Liegenschaft einsetzt (E. 3.4.1.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Unterhaltsschuldner deckt sein Existenzminimum damit nicht durch sein verhältnismässig\ngeringes Vermögen, sondern durch sein Erwerbseinkommen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich\nsomit wesentlich von jenem, der dem Bundesgerichtsentscheid 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5\nzugrunde lag, wo der Unterhaltsschuldner ausschliesslich von seinem Vermögen lebte und kein Erwerbseinkommen erzielte.\n\nEbenso ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien das Vermögen während des ehelichen Zusammenlebens zur Deckung des Familienunterhalts verwendet hätten; dies wird auch nicht geltend gemacht. Es erscheint daher unzulässig, den Kindsvater nach der Trennung zur Finanzierung des Unterhalts mittels seines Vermögens zu verpflichten.\n\nSchliesslich sind sich die Parteien entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen darüber einig, dass es\nsich beim fraglichen Vermögen um Erbvorbezüge handelt (act. 2.1, S. 12; act. 3.1, Ziff. 4.3). Solche sind\nnach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 147 III 393 E. 6.1.4), selbst wenn\nsie zweckgebunden verwendet werden.\n\nUnter Berücksichtigung der gesamten Umstände darf das Vermögen des Kindsvaters vorliegend nicht\nin die Berechnung des Kindesunterhalts einfliessen. Die Unterhaltsberechnungen sind somit für sämtliche Phasen neu vorzunehmen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n"}