{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n2.5.8 Vermögen Kindsvater\nA) Vorinstanz\nDie Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kindsvater von seinen Eltern rund CHF 800'000.00 erhalten\nhabe (E. 3.4.1.4 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ob diese Beträge als Schenkungen oder als\nErbvorbezüge zu qualifizieren seien, habe nicht abschliessend geklärt werden können. Unbestritten sei\njedoch, dass die Eltern dem Kindsvater dieses Geld überlassen hätten, damit er das Grundstück K.___\nin Altdorf habe erwerben können, welches er heute bewohne. Das Gebäude sei gemäss Steuererklärung im Jahr 2012 errichtet worden. Per Ende 2021 seien gemäss den Akten noch liquide Mittel in der\nHöhe von CHF 286'674.00 vorhanden gewesen. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass der Zweck\nder Vermögensverwendung bei der Frage nach einer unterhaltsrechtlichen Anrechnung von entscheidender Bedeutung sei. Sie habe sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach Vermögen, das für die Altersvorsorge geäufnet worden sei, grundsätzlich auch zur Deckung des\nnachehelichen Unterhalts verwendet werden könne (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.4.1). Im vorliegenden Fall\nsei entscheidend, dass der Kindsvater selbst angegeben habe, dass das erhaltene Vermögen für den\nErwerb, die Erweiterung und den Unterhalt der Liegenschaft bestimmt gewesen sei. Diese Zweckbindung sei glaubhaft und decke sich mit dem tatsächlichen Vermögensverlauf. Da der Unterhalt des\nWohneigentums dem klar bestimmten Verwendungszweck entspreche, sei der Kindsvater nach Auffassung der Vorinstanz nicht darauf angewiesen, diesen Anteil aus seinem laufenden Einkommen zu\nbestreiten. Vielmehr sei das noch vorhandene Vermögen für den Liegenschaftsunterhalt einzusetzen.\nKeine Anhaltspunkte ergäben sich hingegen dafür, dass das Vermögen auch zur Finanzierung der Hypothekarzinsen, Nebenkosten oder weiterer laufender Belastungen bestimmt gewesen sei. Mangels\nMankosituation dürfe das Vermögen daher nur im Umfang des unbestrittenen Verwendungszwecks –\nnämlich zur Deckung des Liegenschaftsunterhalts – bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.\nDie monatlichen Unterhaltskosten für das Wohneigentum des Berufungsklägers in Höhe von\nCHF 464.00 (vgl. dazu E. 2.6.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung) seien folglich nicht als Teil seines\n\nSeite 23 von 68\nlaufenden Barbedarfs zu berücksichtigen, sondern aus dem zweckgebundenen Vermögen zu finanzieren.\n\nB) Berufungskläger\nDer Berufungskläger macht im Wesentlichen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 147 III 393 E. 6.1 bis E. 6.5) geltend, das vorhandene Vermögen dürfe vorliegend nicht zur Deckung des Unterhalts herangezogen werden, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum bereits durch das Einkommen gedeckt sei. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie\ndennoch einen Vermögensverzehr zugelassen habe. Der Vollständigkeit halber führt der Berufungskläger aus, es handle sich bei den erhaltenen Geldbeträgen der Eltern um Erbvorbezüge (act. 2.1 S. 10 ff.).\n\nC) Berufungsbeklagte\nDie Berufungsbeklagten halten daran fest, dass die Vorinstanz das Vermögen zutreffend in die Unterhaltsberechnungen, namentlich in die Berechnung der Wohnkosten, einbezogen habe. Der Berufungskläger habe selbst ausgeführt, dass er die erhaltenen Erbvorbezüge für den Unterhalt seiner Immobilie\nverwendet habe. Auf dieser Darstellung sei er zu behaften.\n\nD) Grundlagen\nDie für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern beurteilen\nsich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Nur ausnahmsweise kann\nsubsidiär auf die Substanz des Vermögens zurückgegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung\ndes Familienunterhalts sonst nicht ausreichen, mithin ein Mankofall vorliegt (BGE 138 III 289 E. 11.1.2;\n134 III 581 E. 3.3, je mit Hinweisen; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 03.10.2019,\nLE190019, E. III.4.5). Dann können die Eltern für eine kurze Zeit gehalten sein, für die Bestreitung des\nUnterhalts der Kinder ihr Vermögen anzugreifen. Ein sogenannter Mankofall kann nur vorliegen, wenn\ndas betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist in einem solchen Fall auf liquides Vermögen zurückzugreifen, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind (siehe\nBGer 5P.173/2002 vom 29.05.2002 E. 5, wo das anzuzehrende Vermögen CHF 263'020.00 betrug).\nWenn das Einkommen das Existenzminimum zwar deckt, aber nicht den gebührenden Unterhalt ermöglicht, kann bei entsprechend hohem Vermögen auch dieser standardisierte Bedarf gedeckt werden\n(BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.H.). Hingegen soll Vermögen, welches nur schwer liquidierbar ist oder in\ndie Familienwohnung investiert ist, grundsätzlich eher unberücksichtigt bleiben (BGE 147 III 393\nE. 6.1.3). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt\nwerden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das\n\n"}