{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nAb September 2030 ist der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen (vgl. E. 3.4.1.2 S. 28\nder erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gericht folgt insoweit der Vorinstanz, welche davon ausgeht, dass es der Kindsmutter zumutbar ist, ihr Pensum bei der Stiftung H.___ auf 80 % zu erhöhen. Es\nist daher gerechtfertigt, der Einfachheit halber den derzeitigen Lohn bei der Stiftung H.___ von monatlich CHF 3'205.50 (bei einem 70 %-Pensum) proportional auf ein 80 %-Pensum hochzurechnen. Daraus\nergibt sich ab September 2030 ein monatliches Einkommen von gerundet CHF 3'664.00 (CHF 3'205.50\n÷ 70 × 80). Das durch die Anstellung bei J.___ erzielte Einkommen bleibt ab diesem Zeitpunkt ausser\nBetracht. Ab April 2034 ist es der Kindsmutter zumutbar, in einem 100 % Arbeitspensum tätig zu sein.\nSeite 21 von 68\nDas Gesamteinkommen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn) der Kindsmutter beläuft sich diesfalls auf\ngerundet CHF 4'580.00 (CHF 3'205.50 ÷ 70 × 100).\n\n2.5.6 Einkommen Kindsvater\nDas Gesamteinkommen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn) des Kindsvaters beläuft sich gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz für den Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 auf\nCHF 5'074.00 (vgl. E. 3.4.1.3 S. 28 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ab Juni 2023 ist von einem\nEinkommen von CHF 5'132.00 auszugehen (vgl. E. 3.4.1.3 S. 29 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDer Berufungskläger reichte mit Replik vom 4. Juli 2024 das Kündigungsschreiben an die I.___ GmbH\nper Ende April 2024 ein (act. 2.4, Beilage 103). Zudem legte er den am 3. November 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der E.___ AG vor (act. 2.4, Beilage 102), mit welchem er sein Arbeitspensum\nper 1. Januar 2024 von 60 % auf 80 % erhöhte. Auch die entsprechenden Lohnabrechnungen bei der\nE.___ AG wurden zu den Akten gereicht (act. 2.7, Beilage 205). Dementsprechend war der Kindsvater\nim Zeitraum von Januar bis April 2024 in einem über 80 % liegenden Erwerbspensum tätig, indem er\nneben seinem 80 %-Pensum bei der E.___ AG zusätzlich einer Anstellung bei der I.___ GmbH nachging.\n\nGemäss diesen Lohnabrechnungen beträgt der Nettolohn exklusive 13. Monatslohn, jedoch inklusive\nKinderzulagen, CHF 5'144.80. Nach Abzug der monatlichen Kinderzulagen von CHF 460.00 und unter\nBerücksichtigung des 13. Monatslohns ergibt sich daraus ein Nettolohn von gerundet CHF 5'075.20\n([CHF 5'144.80 - CHF 460.00] × 13 ÷ 12). Zusätzlich erzielte er bis April 2024 bei der I.___ GmbH ein\nEinkommen von gerundet CHF 15'835.00 jährlich, entsprechend rund CHF 1'320.00 monatlich. Von\nJanuar bis April 2024 betrug dieses Einkommen insgesamt etwa CHF 5'280.00 (vgl. 3.4.1.3 S. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gesamteinkommen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) des Kindsvaters beläuft sich somit von Januar bis April 2024 auf gerundet CHF 6'395.00\nund ab Mai 2024 auf gerundet CHF 5'075.00 monatlich.\n\nAb dem Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet (somit ab April 2034), ist es\ndem Kindsvater zumutbar, ein Arbeitspensum von 100 % auszuüben. Auf dieser Grundlage wird sich\nsein Einkommen voraussichtlich auf gerundet CHF 6'344.00 belaufen (CHF 5'075.00 ÷ 80 × 100).\n\n2.5.7 Kinder- und Ausbildungszulagen\nDie Kinderzulagen werden vorliegend vom Kindsvater bezogen. Dies erscheint gemäss den Feststellungen der Vorinstanz sachgerecht, da der Arbeitgeber des Kindsvaters im Kanton Uri Kinderzulagen in\nHöhe von CHF 240.00 pro Kind ausrichtet während bei einem Bezug über den Arbeitgeber der Kindsmutter im Kanton Schwyz lediglich CHF 230.00 pro Kind zur Auszahlung gelangen würden (E. 3.4.1.2\nS. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf Art. 6 Abs. 3 des Urner Gesetzes über\ndie Familienzulagen [FZG; RB 20.2511] sowie § 1 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses Schwyz zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 18. November 2020 [SRSZ 370.110]). Solange der\nSeite 22 von 68\nKindsvater im Kanton Uri tätig war, ist deshalb für die Einkommensberechnung auf Kinderzulagen von\nCHF 240.00 pro Kind abzustellen. Aufgrund der beruflichen Veränderung des Kindsvaters, der gemäss\nden vorstehenden Ausführungen seit Januar 2024 im Kanton Schwyz tätig ist, sind die dort ausgerichteten Kinderzulagen von CHF 230.00 pro Kind grundsätzlich zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses Schwyz zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen). Die konkrete Anrechnung\nerfolgt im Rahmen der nachfolgenden Phasenbildung. Sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (somit ab April 2034), wird die Kinderzulage durch die Ausbildungszulage ersetzt. Diese beträgt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) in Verbindung mit § 1 Abs. 2\ndes genannten Kantonsratsbeschlusses Schwyz neu CHF 280.00 pro Kind.\n\n"}