{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nIm Übrigen liegen keine Beweismittel vor, welche belegen würden, dass die Kindsmutter im Rahmen\nihrer Tätigkeit bei der J.___ regelmässig Trinkgelder erhält. Es handelt sich dabei nicht um eine Tätigkeit in einem Berufsfeld, bei dem typischerweise mit konstanten Trinkgeldern gerechnet werden kann.\nEntsprechendes gilt für den gelegentlichen Nebenerwerb bei der Stiftung G.___. Auch dort sind keine\nBeweise auf eine übliche Auszahlung von Trinkgeldern vorhanden.\n\nDie Nichtberücksichtigung von Trinkgeldern durch die Vorinstanz bei der Ermittlung des massgeblichen\nEinkommens stellt somit keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist angesichts der Aktenlage und des fehlenden Beweiswerts der Behauptung des Berufungsklägers nicht zu beanstanden.\n\nWeiter zu prüfen ist, ob im Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 – entsprechend der Rüge des Berufungsklägers – der Kindsmutter ein höheres Erwerbspensum als das tatsächlich ausgeübte von 50 %\nhätte zugemutet werden können und ob demnach ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Nach dem Schulstufenmodell wäre die Kindsmutter in diesem Zeitraum nicht verpflichtet\ngewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbst unter Berücksichtigung der vom Berufungskläger\nübernommenen Betreuungszeit von 40 % wäre somit maximal eine Arbeitsauslastung von 40 % denkbar gewesen. Tatsächlich arbeitete die Kindsmutter in diesem Zeitraum jedoch mit einem Arbeitspensum von 50 %. Das elternautonom festgelegtes Betreuungskonzept soll nach der Trennung der Eltern\nweitergeführt werden. Da die hauptbetreuende Kindsmutter bereits während des Zusammenlebens\nerwerbstätig war, ist es ihr zumutbar, ihre Berufstätigkeit im gleichen Umfang (somit eine Arbeitsauslastung von 50 %) fortzuführen. Die Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens der Kindsmutter\nbei einem Pensum von 50 % im Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 ist somit angemessen. Besondere\nUmstände, die ein hypothetisches Einkommen ohne vorgängige Umstellungsfrist oder eine rückwirkende Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Es besteht somit kein Anlass, der\nKindsmutter für den Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 rückwirkend ein höheres hypothetisches\nEinkommen anzurechnen. Das Gesamteinkommen der Kindsmutter (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn)\nbeläuft sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen auf CHF 2'460.00 (E. 3.4.1.2\nS. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\nAb Juni 2023 wurde der Kindsmutter ein Erwerbseinkommen von CHF 2'865.00 angerechnet, welches\nsie gemäss erstinstanzlicher Beurteilung mit einem Arbeitspensum von knapp 70 % zu erzielen in der\nLage ist (E. 3.4.1.2 S.26 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darin berücksichtigt sind die Arbeits-\nSeite 20 von 68\neinsätze der Kindsmutter bei der Stiftung G.___ mit einem monatlichen Einkommen von gerundet\nCHF 225.00 und bei. J.___ als Reinigungskraft mit einem Lohn von CHF 284.00 (vergleiche E. 3.4.1.2\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDie Kindsmutter hat einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag mit der Stiftung H.___ unterzeichnet, wonach\ndas bisherige Pensum von 50 % per 1. September 2024 auf 70 % erhöht wurde. Der ausgewiesene\nBruttomonatslohn beläuft sich auf CHF 3'297.75, woraus sich ein Bruttojahreslohn inklusive 13. Monatslohn von CHF 42'883.75 ergibt (act. 3.4). Gestützt auf die vorliegenden Lohnabrechnungen der\nStiftung H.___ aus dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2022 (act. 02.01 LG, Klagebeilage 6) ist von\ndurchschnittlichen Sozialabzügen in Höhe von gerundet 10.3 % auszugehen, was jährlichen Sozialabzügen von CHF 4'417.00 entspricht (CHF 42'883.75 x 10.3 %). Der daraus resultierende Nettojahreslohn\nbeträgt CHF 38'466.75, entsprechend einem gerundeten Nettomonatslohn von CHF 3'205.50. Zudem\nist die Kindsmutter weiterhin bei J.___ als Reinigungskraft tätig. Gemäss den bereits erstinstanzlich\ngewürdigten Unterlagen (vgl. E. 3.4.1.2 S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) beläuft sich das\ndurchschnittliche monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit auf rund CHF 284.00 (act. 3.4).\n\nIm September 2024 nahm die Kindsmutter zudem einen einzelnen Arbeitseinsatz bei der Stiftung\nG.___ wahr. Ab Oktober 2024 leistete sie dort keine weiteren Einsätze mehr (act. 3.4).\n\nNach dem Gesagten erzielt die Kindsmutter ab Oktober 2024 ein monatliches Einkommen von gerundet CHF 3'490.00. Dieses setzt sich zusammen aus CHF 3'205.50 aus der Anstellung bei der Stiftung\nH.___ sowie CHF 284.00 aus der Tätigkeit bei J.___.\n\nAusgehend davon, dass ein Monat durchschnittlich 21.75 Arbeitstage umfasst (vergleiche BGE 121 V\n51 E. 4a; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 22.11.2017, LE170003, E. III.8.1.4) und ein Arbeitstag\nin der Regel 8.4 Stunden dauert (42 Wochenstunden geteilt durch fünf Arbeitstage), ergibt sich eine\nmonatliche Sollarbeitszeit bei einem 100 %-Pensum von 182.7 Stunden. Die verbleibende Erwerbstätigkeit der Kindsmutter umfasst ab Oktober 2024 ein 70 %-Pensum bei der Stiftung H.___ sowie rund\n10 Monatsstunden bei J.___. Das entspricht einer Gesamterwerbstätigkeit von 75,5 % (10 ÷ 182.7 = ca.\n5,5 % Zusatzpensum).\n\n"}