{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n2.5.3 Berufungsbeklagte\nDie Berufungsbeklagten bestreiten die Behauptungen des Berufungsklägers. Die Vorinstanz habe das\nEinkommen der Kindsmutter korrekt berechnet. Auch mit zehn vollen Arbeitstagen pro Monat bei der\nStiftung H.___ liege ein 50 %-Pensum vor, selbst wenn die tatsächlichen Stunden von Modellannahmen abweichen. Ein darüberhinausgehendes hypothetisches Einkommen sei unbegründet. Es sei der\nKindsmutter nicht ohne weiteres möglich gewesen, ihr Pensum zu erhöhen. Die Unterstellung, sie habe\ndies absichtlich unterlassen, sei zynisch. Zudem sei es weder zumutbar noch sinnvoll, mehrere Teilzeitstellen parallel auszuüben. Die Kindsmutter sei bemüht, ihre Erwerbstätigkeit zu bündeln und zu stabilisieren (act. 3.1). Mit Schreiben vom 6. August 2024 teilen die Berufungsbeklagten mit, dass sich die\nErwerbssituation der Kindsmutter geändert habe. Gemäss eingereichtem Nachtrag zum Arbeitsvertrag\nhabe sie ihr Pensum bei der Stiftung H.___ per 1. September 2024 von 50 % auf 70 % erhöht. Ausserdem arbeite sie neben dem bisherigen Pensum jeweils zusätzlich am Mittwochvormittag rund 2,5 Stunden bei J.___ als Reinigungskraft. Die bisherige Arbeitstätigkeit bei der Stiftung G.___ werde ab Oktober 2024 beendet. Die Kindsmutter werde dort fortan keine weiteren Einsätze mehr leisten (act. 3.4).\n\n2.5.4 Grundlagen\nDie für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern beurteilen\nsich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Wenn das Einkommen für\ndie Bestreitung des Familienunterhaltes nicht ausreicht, kann unter Umständen auch das vorhandene\nVermögen berücksichtigt werden (vergleiche E. 2.5.8 nachfolgend). Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich immer vom tatsächlichen Nettoeinkommen der beteiligten\n\nSeite 18 von 68\nPersonen auszugehen (Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 340). Bei unselbständig Erwerbstätigen besteht das massgebliche Einkommen aus dem\nmonatlichen Nettolohn gemäss Lohnausweis (inklusive anteilsmässiger Anrechnung von 13. Monatslohn, Bonus und Gewinnbeteiligung). Bei unregelmässigen Einkünften ist von Durchschnittswerten\nauszugehen (Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020,\nS. 340; BGer 5A_44/2012 vom 20.03.2012 E. 4.4.3). Auch Trinkgelder gelten als Einkommen (Entscheid\nObergericht des Kantons Zürich vom 12.07.2018, LE170070, E. III.C.4).\n\nNur wenn die tatsächlichen Einkommen der Elternteile und des Kindes nicht ausreichen, um den Unterhalt des Kindes zu decken, ist zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, auf höhere als die effektiv vorhandenen Einkommen abzustellen (BGer 5A_994/2018 vom 29.10.2019 E. 6.2.2). Nach konstanter Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Kinderunterhalt von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und sofern der unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Elternteil bei\nihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient (BGer 5A_1008/2018\nvom 28.06.2019 E. 5.2.2). Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies\ngrundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (Michael Affolter, Das hypothetische\nEinkommen im Familienrecht - ein Überblick, in: AJP 2020, S. 12). Darüber hinaus ist dem betreffenden\nEhegatten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (BGE 129 III 417 E. 2.2). Wie bei der Umsetzung der Schulstufenregel beträgt die Übergangszeit für die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit drei bis sechs Monate (Entscheid\nObergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2018, LE180018, E. III.2.2). Ein vom erwähnten Grundsatz\nabweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar\nrückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Umständen, zum Beispiel wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die\ngeforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11.09.2017 E. 4; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom\n11.04.2019, LE180048-O/U, E. III./B./3.7). Diese Vorhersehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit\nder Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 11.04.2019, LE180048-O/U, E. III./B./3.7).\n\n2.5.5 Einkommen Kindsmutter\nIm Zusammenhang mit der Behauptung des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe das Trinkgeld der\nKindsmutter zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt, ist Folgendes festzuhalten: Auf der Lohnabrechnung der Stiftung H.___ vom Januar 2022 ist unter dem Titel „Trinkgeld 2021“ ein einmaliger\nBetrag von CHF 30.35 ausgewiesen (act. 2.6, Beilage 2, vergleiche act. 02.01 LG Beilage 6). Damit ist\ndokumentiert, dass Trinkgelder bei dieser Arbeitgeberin nicht regelmässig, sondern allenfalls einmal\n\nSeite 19 von 68\njährlich pauschal ausgerichtet werden. Insofern handelt es sich nicht um einen konstanten Lohnbestandteil, sondern um eine gelegentliche Zusatzleistung. Da das Trinkgeld in diesem Fall bereits als\nBestandteil des Monatslohns ausgewiesen wurde, ist es im Jahreslohn rechnerisch bereits berücksichtigt und kann nicht zusätzlich aufgerechnet werden.\n\n"}