{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n2.5 Einkommen und Arbeitspensum\n2.5.1 Vorinstanz\nDie Vorinstanz ging auf Seiten der Kindseltern von folgenden Nettolöhnen (inkl. 13 Monatslohn) aus:\n\nSeite 16 von 68\nPhase I Phase II Phase III Phase IV\n\nKindsvater CHF 5'074.00 CHF 5'132.00 CHF 5'132.00 CHF 6'415.00\n\nPensum über Pensum 80 % Pensum 80 % Pensum 100 %\n\n90 %\n\nKindsmutter CHF 2'460.00 CHF 2'865.00 CHF 3'770.00 CHF 4'712.00\n\nPensum 50 % Pensum 70 % Pensum 80% Pensum 100 %\n\nDie Vorinstanz führte weiter aus, dass der Kindsmutter für die Phase I ihr tatsächlich erzieltes Einkommen anzurechnen sei, welches einem 50 % Pensum entspreche, und dass ihr nicht rückwirkend ein\nhöheres hypothetisches Einkommen im Umfang eines 70 % Pensums angerechnet werden dürfe.\n\n2.5.2 Berufungskläger\nDie Einkommensberechnungen der Vorinstanz werden durch den Berufungskläger grundsätzlich nicht\nin Frage gestellt und sind auch nicht zu beanstanden. Ausgenommen hiervon ist die Rüge des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz das Trinkgeld der Kindsmutter nicht in die Einkommensberechnung berücksichtigt habe. Insbesondere bei der Anstellung bei der Stiftung G.___, bei welcher die\nKindsmutter monatlich rund 24 Stunden arbeite, sei das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen\nvon CHF 225.00 pro Monat offensichtlich zu tief. Dieses entspreche einem Stundenlohn von lediglich\nCHF 9.40 und berücksichtige keinerlei Trinkgelder, obwohl diese bei derartigen Tätigkeiten branchenüblich seien. Bei der Stiftung H.___ werde das Trinkgeld offen ausgewiesen, was belege, dass es auch\nbei vergleichbaren Stellen zum effektiven Einkommen gehöre. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den\neffektiven Stundenlohn unter Einbezug des Trinkgelds sachgerecht zu ermitteln. Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass der Kindsmutter ein höheres hypothetisches Einkommen hätte angerechnet werden müssen. Zwar werde ihr ab Juni 2023 ein Pensum von 70 % zugemutet, doch sei ein solches\nPensum nach Auffassung des Berufungsklägers bereits ab Juni 2022 bis Mai 2023 zumutbar und realistisch gewesen. Die Kindsmutter sei gesundheitlich in der Lage gewesen, ein solches Pensum zu leisten\nund es hätten geeignete Stellenangebote vorgelegen, insbesondere bei der Stiftung H.___. Der Berufungskläger verweist auf eine entsprechende Stellenanzeige sowie auf einen Lohnausweis aus dem\nMärz 2022, wonach ein entsprechendes Einkommen erreichbar gewesen wäre. Das familiäre Betreuungsmodell sowie ein freier Betreuungstag hätten eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % ermöglicht. Es sei bundesgerichtlich anerkannt, dass ein hypothetisches Einkommen dann anzurechnen sei,\nwenn ein höheres Einkommen objektiv erzielbar und zumutbar sei. Die Vorinstanz habe es daher\npflichtwidrig unterlassen, der Kindsmutter bereits für die Phase I ein Einkommen auf Grundlage eines\n70 %-Pensums anzurechnen (act. 2.1).\n\nSeite 17 von 68\nIn seiner Replik teilt der Berufungskläger mit, dass er seine Arbeitssituation angepasst habe, woraufhin\nsich auch sein Einkommen entsprechend verändert habe (act. 2.4, Beilage 101 bis 103 und 106). Das\nbisherige Modell mit Haupt- und Nebenjob sei aufgrund der langen Arbeitszeiten und fehlender Ruhezeiten unzumutbar gewesen, weshalb er den Nebenjob bei der I.___ GmbH auf Ende April 2024 aufgegeben und das Pensum beim Hauptarbeitgeber E.___ AG per Januar 2024 in Seewen auf 80 % erhöht\nhabe. Beide Kinder hätten inzwischen die obligatorische Schule erreicht. Ein 100 %-Pensum sei ihm\ntrotz alternierender Obhut nicht zumutbar, da er erholte Präsenz am Arbeitsplatz schulde und die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine volle Erwerbstätigkeit bei Betreuung minderjähriger Kinder ausschliesse. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 hat der Berufungskläger seine Ausführungen zur Berechnung des Einkommens der Kindsmutter ergänzt. Gestützt auf das Schreiben der Berufungsbeklagten\nvom 6. August 2024 macht er geltend, die Kindsmutter erziele ab dem 1. September 2024 ein monatliches Einkommen von rund CHF 3'500.00. (act. 2.6). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. März 2025\nteilte der Berufungskläger die erneut geänderten Einkommensverhältnisse per Januar 2025 mit (act.\n2.7).\n\n"}