{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n2.4 Grundsätze\nDie Festsetzung des Unterhaltsbeitrages eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung\nund Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die\nEltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt\nhat (Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.1). Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den\nBedürfnissen des Kindes sowie dem Lebensstandard und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Ausserdem soll er Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht hauptbetreuenden Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 ZGB). Steht das Kind hingegen\nunter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Bei der\nFestsetzung von Unterhaltsbeiträgen müssen alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden. Es\nbleibt jedoch ein Ermessensentscheid (BGer 5A_90/2017 vom 24.8.2017 E. 9.1; BGer 5A_142/2013\nvom 8.8.2013 E. 3.1). Der Entscheid stellt daher nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung dar, sondern bedarf gewisser Pauschalisierungen (Entscheid\nObergericht des Kantons Zürich vom 30.7.2019, LY190018, E. III.3.1.3).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Kindesunterhalt nach der sog. zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung berechnet (vgl. BGE 147 III 293 E.\n4.5; 147 III 265 E. 6.6). Dabei werden einerseits die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Andererseits wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen\nund den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden\nMitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation nach «grossen und kleinen Köpfen» verteilt wird\n(BGE 147 III 265 E. 7). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil\n\nSeite 15 von 68\neinzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden\nPositionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger\nBetreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden\nElternteils zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der\ngebührende Unterhalt indessen zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern gehören hierzu unter anderem die Steuern\nsowie eine Kommunikations- und Versicherungspauschale; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische\nGrundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein danach resultierender Überschuss ist\nermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach\n«grossen und kleinen Köpfen» vorgenommen, bei welcher die Erwachsenen doppelt und die Kinder je\neinfach zählen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist die Überschussaufteilung auch bei unverheirateten Eltern nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, wobei aber der nicht unterhaltsberechtigte\nElternteil mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils hat (Philipp Maier/Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis\ndes Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra\n2021, S. 884 f.). Bei alternierender Obhut ist der Anteil der Kinder am Familienüberschuss grundsätzlich\nentsprechend den Betreuungsanteilen auf die Eltern zu verteilen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März\n2023 E. 4.2.3).\n\nAnhand der so berechneten Existenzminima der Eltern und der Kinder kann der maximal vom Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhaltsbeitrag ermittelt werden, wobei ihm immer mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Ein allfälliges Manko geht somit immer zulasten\nder Unterhaltsberechtigten (BGE 147 III 265 E. 6.2 und 7.3).\n\nFür weitergehende Ausführungen zur Berechnung des Bar-, Betreuungs- und Volljährigenunterhalts\nkann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.2.1 bis 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n"}