{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n1.4 Verfahrensart\nDie Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden\n(Art. 316 Abs. 1 ZPO), sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und\nkann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsverfahren ist sehr flexibel ausgestaltet\nund es steht im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren\n(Alexander Brunner, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 316 N. 1). Art. 316 ZPO räumt der Rechtsmittelinstanz einen\ngrossen Gestaltungsspielraum ein (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 316 N. 1). Da die Akten des erstinstanzlichen\nVerfahrens und des mehrere Schriftenwechsel beinhaltenden Rechtsmittelverfahrens genügend Aufschluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht vorliegend auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten.\n\n1.5 Noven\nDas Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser\nBestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug\nvorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht\nwerden konnten (lit. b). In Kinderbelangen hat das Gericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 296 Abs. 1\nund 3 ZPO von Amtes wegen zu erforschen (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an\ndie Parteianträge zu entscheiden (Offizialmaxime). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in\nKinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, BGer 5A_800/2019 vom\n9.02.2021 E. 2.2). Die bisher geltende Rechtsprechung wurde mit der ZPO-Revision per 1. Januar 2025\ngesetzlich wie folgt kodifiziert: Der neue Art. 317 Abs. 1bis ZPO hält ausdrücklich fest, dass wenn die\nRechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt. Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Änderung\ngilt nach Art. 407f ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig\n\nSeite 13 von 68\nsind. Vorliegend sind somit allfällige Noven der Parteien zu berücksichtigen, soweit sie in Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt, namentlich auch mit dem Betreuungsunterhalt, stehen.\n\n2. Kinderunterhaltsbeiträge\n2.1. Vorinstanz\nDie Vorinstanz hatte den Berufungskläger im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Kindsmutter\nzuhanden der Berufungsbeklagten rückwirkend ab Juni 2022 bis Mai 2023 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Urteils von insgesamt CHF 1'220.00 zzgl. Kinderzulagen, ab Juni 2023\nbis August 2030 CHF 1'190.00 zzgl. Kinderzulagen, ab September 2030 bis März 2034 CHF 910.00 zzgl.\nKinderzulagen sowie ab April 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung CHF 990.00\nzzgl. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Antrag des Berufungsklägers auf rückwirkende Festlegung\nder Unterhaltsbeiträge von Januar bis Mai 2022 wurde abgewiesen. Die Vorinstanz ordnete sodann\nan, die AHV-Erziehungsgutschriften ab Rechtskraft des Urteils vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen.\n\n2.2 Berufungskläger\nDer Berufungskläger rügt den Entscheid des Landgerichts Uri in mehrfacher Hinsicht. Er macht geltend,\ndass die AHV-Erziehungsgutschriften ab dem 1. Januar 2022 zu Unrecht vollumfänglich der Kindsmutter angerechnet worden seien. Auch die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Kindsmutter auf\nBasis eines Pensums von 50 % sei fehlerhaft, zumal bei ihm 90 % berücksichtigt worden seien – was\ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse. Ohnehin müssten die geänderten Einkommensund Bedarfsverhältnisse berücksichtigt werden. Zudem beanstande er die Unterhaltsberechnungen,\ndie nicht nach den SchKG-Richtlinien und nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt seien. Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung sei nicht korrekt angewendet\nworden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter seien unzureichend berücksichtigt worden,\nwas zu einer unrichtigen Bemessung der Unterhaltsbeiträge geführt habe. Die Unterhaltsbeiträge\nseien rückwirkend auf den 1. Januar 2022 neu festzulegen. Weiter rügte der Berufungskläger, dass sein\nVermögen in unzulässiger Weise angerechnet worden sei, insbesondere unter Missachtung anerkannter Kriterien zum Vermögensverzehr und zum Wohnwert selbst genutzten Eigentums. Auch bereits\ngeleistete Unterhaltsbeiträge – insbesondere ab dem 1. November 2020 – seien nicht vollständig angerechnet worden. Gleiches gelte für den Prozesskostenvorschuss sowie den im Juni 2020 geleisteten\nUnterhaltsvorschuss von CHF 4'000.00. Schliesslich kritisiere er die Überschussverteilung, welche nicht\nden bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche und für ihn nachteilig sei. Insgesamt verlangt er, dass\nder Entscheid aufgehoben und unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Lehre und\nanerkannten Grundsätze neu beurteilt werde.\n\nSeite 14 von 68\n2.3 Berufungsbeklagte\nDie Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung vom 19. April 2024 sei abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.\n\n"}