{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n1.3 Überprüfung durch die Berufungsinstanz\nMit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts\ngeltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger rügt beide Punkte sinngemäss. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher\nHinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und\n130 III 136 E. 1.4.). Das Berufungsverfahren stellt jedoch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet\nSeite 11 von 68\n(BGE 142 lll 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBI 2006 S. 7374). Die\nBerufungsinstanz kann sich aber darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die\nParteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer\n5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4\nmit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO\nKommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N. 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom\n9. August 2011 E. 2.2.1).\n\nGemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die schriftliche Berufungserklärung Rechtsbegehren enthalten und\neine Begründung der in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge. Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit\ndieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss derart formuliert sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden\nkann (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Auf Geldzahlungen gerichtete Berufungsanträge sind überdies zu beziffern (Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2016, Art. 311 N. 34). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im\nBereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge\nerforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGE 137 III 617\nE. 4.5.1). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch\neinzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2, BGer 5A_3/2019 vom\n18.02.2019, E. 3). Hingegen ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen,\nwelcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein könnte, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (BGer 5A_793/2014 vom 18.05.2015 E. 3.2.1). Eine Nachfrist gemäss Art. 132\nAbs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung der Anträge muss nicht eingeräumt werden (BGE 137 III 617 E. 6.4).\n\nDie Anträge des Berufungsklägers genügen diesen Anforderungen nur insofern, als er die hälftige Zuweisung der AHV-Erziehungsgutschriften verlangt. Soweit er bloss allgemein die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Festlegung der Unterhaltsbeiträge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen beantragt (gemeint ist wohl die Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf das zulässige Mass), kommt er jedoch – isoliert betrachtet – dem Bezifferungsgebot\nnicht nach. Der Berufungskläger hat das Rechtsmittel als juristischer Laie selbst eingelegt und begründet. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dieser Grundsatz gilt auch mit Bezug auf die Berufungsanträge im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. BGer 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013\nE. 6.2.3). Somit genügt es, wenn sich aus der Begründung, gegebenenfalls zusammen mit dem ange-\n\nSeite 12 von 68\nfochtenen Entscheid, ergibt, was die berufungsklagende Partei fordert (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer\n5A_380/2012 vom 27.08.2012, E. 3.2.3). Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der Berufungskläger\nin der Berufung die Bereitschaft erklärt hat, für die Phase 2 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00\nbis CHF 1'000.00 inklusive Kinderzulagen sowie für die Phase 3 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00\nbis CHF 800.00 inklusive Kinderzulagen (act. 2.1, S. 25 f.) zu bezahlen. Daher ist zu seinen Gunsten\ndavon auszugehen, dass er die vorinstanzlich festgesetzten Alimente auf diesen Betrag reduziert haben\nwill. Auf die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten.\n\n"}