{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Seite 8 von 68\nF.\nMit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte der Berufungskläger eine Fristerstreckung zur Leistung des\nGerichtskostenvorschusses bis 20. Mai 2024 (act. 2.3).\n\nG.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde dem Berufungskläger eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'500.00 bis 20. Mai 2024 gewährt\n(act. 1.3).\n\nH.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde B.___ und C.___, als Kinder gesetzlich\nvertreten durch die Kindsmutter D.___, (nachfolgend: Berufungsbeklagte) eine Frist von 30 Tagen zur\nBerufungsantwort angesetzt (act. 1.4).\n\nI.\nDie Vorinstanz edierte am 27. Mai 2024 die Akten (act. 4.1).\n\nJ.\nMit Schreiben vom 28. Mai 2024 retournierte das Obergericht des Kantons Uri der Vorinstanz die beiden eingereichten Dossiers und forderte die Vorinstanz auf, gestützt auf Art. 53 ZPO sämtliche Akten\nim Original akturiert und mit einem Aktenverzeichnis innert 10 Tagen zu edieren (act. 1.5).\n\nK.\nDie Vorinstanz edierte am 11. Juni 2024 die Akten im Original mit Aktenverzeichnis (act. 4.2).\n\nL.\nDie Berufungsbeklagten reichten am 24. Juni 2024 die Berufungsantwort ein (act. 3.1). Sie stellten folgende Anträge:\n\n1. Die Berufung vom 19. April 2024 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Berufungsklägers.\n\nGleichzeitig stellten die Berufungsbeklagten die folgenden Verfahrensanträge (act. 3.1):\n\n1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten (bzw. deren gesetzlicher\nVertreterin) für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für Ihre Anwalts- und\nGerichtskosten von CHF 5'000.00, eventualiter wie viel, zu bezahlen.\n2. Eventualiter sei den Berufungsbeklagten (bzw. deren gesetzlicher Vertreterin) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA MLaw Ralph Bomatter\nals unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.\n\nSeite 9 von 68\nM.\nMit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichten die Berufungsbeklagten die Beilage 2 zur Berufungsantwort\nnach (act. 3.2).\n\nN.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (act. 1.6).\n\nO.\nDer Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 die Replik ein (act. 2.4).\n\nP.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde den Berufungsbeklagten eine Frist von\n30 Tagen zur Duplik angesetzt (act. 1.7).\n\nQ.\nDie Berufungsbeklagten reichten am 30. Juli 2024 die Duplik ein (act. 3.3).\n\nR.\nMit Eingabe vom 6. August 2024 reichten die Berufungsbeklagten einen Nachtrag zur Duplik ein\n(act. 3.4).\nS.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2024 wurde dem Berufungskläger eine Frist von\n10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (act. 1.8).\n\nT.\nAm 14. August 2024 nahm der Berufungskläger nochmals Stellung (act. 2.5).\n\nU.\nMit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Oktober 2024 teilten die Berufungsbeklagten mit, dass der Berufungskläger die Unterhaltszahlungen eigenmächtig reduziert habe (act. 3.5). Ausserdem übermittelten die Berufungsbeklagten die aktuell gültigen Krankenkassenprämien.\n\nV.\nMit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Oktober 2024 nahm der Berufungskläger erneut Stellung\n(act. 2.6).\n\nW.\nMit unaufgeforderter Eingabe vom 14. März 2025 nahm der Berufungskläger erneut Stellung (act. 2.7).\n\nSeite 10 von 68\nX.\n\nMit Eingabe vom 27. August 2025 hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Kostennote eingereicht (act. 3.6).\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Prozessvoraussetzungen\nNach Art. 308 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Berufung zulässig\ngegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die\nBerufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Der strittige Kinderunterhalt beläuft sich insgesamt auf über CHF 10'000.00. Die erforderliche Streitwertgrenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO)\neingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2\nGerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1\nund Art. 35 Abs. 1 GOG).\n\n1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens\nGegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Feststellung der diesen zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse. Zudem ist über die Zuteilung der\nAHV- Erziehungsgutschriften zu befinden.\n\nDie Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der\nBerufungskläger ficht mit der Berufung die Dispositivziffern 4., 5.1, 5.4, 6., 7., 8., 9. und 10. des erstinstanzlichen Urteils LGZ 22 27 vom 13. März 2024 an. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1. bis 3., 5.2 bis 5.3 des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind.\n\n"}