{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\n Seite 6 von 68\nEinkommen vom Hauptarbeitgeber E.___ AG (Gleichstellung). Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und\nErmessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden.\n3. Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsgegnerin 1 und Berufungsgegnerin 2 seien neu zu berechnen gemäss SchKG Richtlinien und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und\nErmessen und nach der Lebenshaltungskostenmethode der 2-stufigen Methode mit Überschussverteilung. Der Berufungsführer sei zu verpflichten, rückwirkend auf den 1. Januar 2022\nan den Unterhalt der Berufungsgegnerin 1 und 2 angemessene und den üblichen Unterhaltsberechnungen (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen und nach den\nSchKG-Richtlinien) entsprechende Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, bis\nzum Abschluss der ordentlichen Ausbildung, gerichtsüblich indexiert. Es soll geprüft werden\nob das Landgericht Uri der Einkommensermittlung der Kindsmutter und Bedarfsermittlung des\nBerufungsführer, Kindesmutter und der Berufungsgegnerinnen 1 und 2 nicht dem bundesgerichtlichen zustehender Rechtsprechung, Lehre und Ermessen keine falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen,\noder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben\nund zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, dies sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen. Dieser Entscheid vom Landgericht\nUri muss aufgehoben werden und nach bundesrechtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden.\n4. Es sei zu prüfen, ob das Vermögen überhaupt nach Bundesgerichtlichen Entscheide, Rechtsprechung Ermessen und Lehre für die Unterhalsbeiträge der Berufungsgegnerin 1 und 2 überhaupt berücksichtigt werden darf als Vermögensverzerr oder Kürzung vom eigenen Bedarf des\nBerufungsführer und der Berufungsgegnerin 1 und 2 (z.B. Verzicht auf die Unterhaltskosten\ndes Selbst genutztem Wohneigentum vom Berufungsführer, an der F.___strasse, Altdorf) und\nob das Landgericht Uri im Entscheid nicht auf mehrere Punkte in Willkür verfallen ist. Es soll\ngeprüft werden ob das Landesgericht Uri mit dem Vermögensverzerr des Berufungsführer\nnicht dem Ihrem zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in\nLehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist wenn sie Gesichtspunkte\nberücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem\nErmessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise\nungerecht erweisen. Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach\n\nSeite 7 von 68\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden.\n5. Die Unterhaltsbeiträge sollen rückwirkend auf 1. Januar 2022 festzulegen. Die zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträge sollen rückwirkend auf 1. Januar 2022 in Verrechnung gestellt werden.\nNatürlich so wie es das Landesgericht Uri im Entscheid LGZ 22 27 angeordnet (nach der Vollendung der Erstausbildung) hat oder nach dem Erbe der Kindesmutter D.___ was zuerst eintritt. Allenfalls auch die vom 01.06.2020 bis und mit 01.11.2020 wo CHF 2250.00 geleistet wurden. Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden.\n6. Es sei die Parteientschädigung neu zu beziffern des Berufungsführers für die bereits vorgeschossenen Prozesskostenvorschuss für RA MLaw Lukas Mattli. Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach bundesrechtlicher Rechtsprechung, Lehre und\nErmessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden.\n7. Es sei die vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge vom Juni 2020, in der Höhe von CHF 4’000.00\nin Verrechnung zustellen.\n8. Die Überschussverteilung der nicht Verheirateten Eltern soll gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung, Lehre und Ermessen verteilt werden.\n\nC.\nDie Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 in das Geschäftsprotokoll\ndes Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und es wurde vom Berufungskläger ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'500.00 zur Bezahlung innert 10 Tagen eingefordert (act. 1.1). Ausserdem wurde der Berufungskläger aufgefordert, die fehlenden Beilagen 23 f, 27 d und 29 b innert derselben Frist nachzureichen.\n\nD.\nMit Eingabe vom 1. Mai 2024 reichte der Berufungskläger die Beilagen 23 f, 27 d und 29 b fristgerecht\nnach (act. 2.2).\n\nE.\nMit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte das Obergericht des Kantons Uri den Parteien mit, dass Agnes\nH. Planzer Stüssi am Entscheid LGZ 22 27 vom 13. März 2024 mitgewirkt bzw. den Vorsitz innehatte.\nDa sie nun seit 1. Juni 2023 die neue Präsidentin des Obergerichts des Kantons Uri ist, befindet sie sich\nim vorliegenden Berufungsverfahren im Ausstand. Das Verfahren wird von der Obergerichtsvizepräsidentin, Frau Dr. iur. Lenka Ziegler, geleitet (act. 1.2).\n\n"}