{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nPhase 4\nApril 2034 bis Abschluss Erstausbildung\nB.___\nBarunterhalt: CHF 495.-- (inkl. Überschussanteil)\nC.___\nBarunterhalt: CHF 495.-- (inkl. Überschussanteil)\nTotal CHF 990.-- zzgl. Ausbildungszulagen\n\n5.2\n\nDie Auslagen für Hobbys der beiden Kinder sind von den Kindseltern grundsätzlich im Verhältnis von 60%\n(Kindsmutter) und 40% (Kindsvater) zu finanzieren.\n\n5.3\n\nDie Kindseltern haben ausserordentliche Kosten der Kinder, die den Betrag von CHF 250.-- pro Ausgabe übersteigen, je hälftig zu tragen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Krankenkasse, Versicherung etc.) gedeckt\nsind.\n\n5.4\n\nDer Antrag des Kindsvaters auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge von Januar bis Mai 2022 wird\nabgewiesen.\n\n6.\n\n6.1\n\nEs wird festgestellt, dass der Kindsvater zwischen Januar 2022 bis Februar 2024 Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) in der Höhe von insgesamt 35'430.-- schuldete und total solche im Betrag von 42'150.-- - und\nfolglich CHF 6'720.-- zu viel - bezahlt hat.\n\n6.2\n\nDie Kindsmutter wird verpflichtet, dem Kindsvater den zu viel bezahlten Betrag gemäss Ziffer 6.1 zurückzuzahlen. Die entsprechende Rückforderung wird erst zur Zahlung fällig, wenn beide Kinder ihre Erstausbildung\nabgeschlossen haben.\n\nSeite 5 von 68\n7.\n\nDie Berechnungsgrundlagen für die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.1 ergeben sich zusammengefasst aus\nden Tabellen im Anhang zu diesem Entscheid.\n\n8.\n\nDie Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (Ausgangspunkt\nBasis Index per Februar 2024 von 107.1 Punkten/ Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf\n1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar\n2025. Der neue Unterhaltsbeitrag ist gemäss folgender Formel zu berechnen: Neuer Unterhaltsbeitrag= Basis-\nUnterhaltsbeitrag x Neuer Index Basisindex Weist der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsberechtigten nach,\ndass sich sein Netto-Einkommen nicht entsprechend der Indexentwicklung verändert hat, so erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Einkommensveränderung.\n\n9.\n\n9.1\n\nDie Gerichtsgebühr wird auf pauschal CHF 10'000.-- festgesetzt und dem Kindsvater und der Kindsmutter je\nhälftig auferlegt. Sie wird mit dem von der Kindsmutter im Namen der Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.-- verrechnet. Der Restbetrag wird im Umfang von CHF 2'500.-- von der Kindsmutter\nund im Umfang von CHF 5'000.-- vom Kindsvater eingefordert.\n\n10.\n\nDie Kindsmutter wird verpflichtet, dem Kindsvater einen Betrag von CHF 4'841.60 (Parteientschädigung\nCHF 4'257.75; Rückerstattung Prozesskostenvorschuss CHF 583.85} zu bezahlen.\n\n11./12.\n\nRechtsmittelbelehrung/Zustellung.»\n\nB.\nGegen diesen Entscheid reichte A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) am 19. April 2024 Berufung\nbeim Obergericht des Kantons Uri ein. Er stellte folgende Anträge (act. 2.1, Schreibweise und Satzstellung nachfolgend wortwörtlich übernommen):\n\n1. Die Erziehungsgutschriften der AHV über die Berufungsgegnerin 1 und die Berufungsgegnerin\n2 sei ab 1. Januar 2022 im Verhältnis 50% der Kindsmutter D.___ und 50% dem Berufungsführer A._ zu verteilen.\n2. Das Einkommen der Kindesmutter soll ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet\noder das genau, beim zugemuteten Arbeitspensum von 70% ermittelt werden. Im Verhältnis\nzum zumutbaren Arbeitspensum von 70%, gleich wie beim Berufungsführer da ist das zumutbare Arbeitspensum 80% wird aber das von 90% angerechnet für das hypothetische\n\n"}