{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-10-02", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-7-Kinde_2025-10-02.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40247", "Checksum": "a6ef1c39d791c3c328ba17dc2894dd62"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:42", "Checksum": "ac2c125c28e4ea9e8af23761b18abfbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 02.10.2025 2025_OG Z 24 7_Kinderunterhalt\n\nOBERGERICHT\nZivilrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG Z 24 7\nE n t s c h ei d v o m 2 . O k to b e r 2 0 2 5\n\n__________________________\nBesetzung\nVizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz\nOberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann,\nSven Infanger und Peter Sommer\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nA.___\n\nBerufungskläger\n\ngegen\n\nB.___\nC.___,\ngesetzlich vertreten durch die Kindsmutter\nbeide vertreten durch RA MLaw Ralph Bomatter,\nBilger Mattli Bomatter Gisler AG, Rechtsanwälte & Notare\nim Loftpark, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\nD.___\nvertreten durch RA MLaw Ralph Bomatter, Bilger Mattli\nBomatter Gisler AG, Rechtsanwälte & Notare im Loftpark,\nDätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf\n\nSeite 1 von 68\n__________________________\nGegenstand\nKinderunterhalt\n\n(Berufung gegen Entscheid Landgericht Uri [LGZ 22 27]\nvom 13. März 2024)\n\nSeite 2 von 68\nProzessgeschichte:\n\nA.\nAm 13. März 2024 sowie mit Korrektur des Dispositivs Ziffer 4 vom 25. März 2024 fällte das Landgericht\nUri (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren LGZ 22 27 betreffend elterliche Sorge, Obhut und Kinderunterhalt zwischen B.___ und C.___, als Kinder gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter D.___ und\nA.___, sowie der Verfahrensbeteiligten Kindsmutter D.___, folgenden Entscheid:\n\n«1.\n\nAuf das Rechtsbegehren bezüglich Bestätigung der elterlichen Sorge wird mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.\n\n2.\n\nDie Obhut über die beiden Kinder:\n\n- B.___, und\n\n- C.___,\n\nwird künftig durch die Kindseltern je alternierend, 60% durch die Kindsmutter und 40% durch den Kindsvater,\nausgeübt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei ihrer Mutter.\n\n3.\n\n3.1\n\nDer Kindsvater betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich ab Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Dienstagabend,\n18:00 Uhr; zusätzlich jedes zweite und vierte Wochenende im Monat ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Am zweiten und vierten Wochenende des Monats bleiben die Kinder somit jeweils lückenlos von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Dienstagabend, 18:00 Uhr, beim Kindsvater.\n\n3.2\n\nDie Kindsmutter betreut die Kinder wie folgt: wöchentlich von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend,\n18:00 Uhr; zusätzlich jedes erste und dritte Wochenende im Monat ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr.\n\n3.3\n\nFerien\nBeide Kindseltern sind berechtigt und verpflichtet, jährlich je 4 Wochen Ferien mit ihren Kindern zu verbringen. Sie sprechen sich jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres, spätestens aber drei Monate im Voraus, über\ndie Ferien im Folgejahr ab. Eine Ferienwoche dauert von Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden\nSonntagabend, 18:00 Uhr. Bei welchem Elternteil die Kinder das vorgelagerte Wochenende verbringen, bestimmt sich anhand der unter Ziffer 3.1 festgehaltenen Wochenendregelung.\n\nSeite 3 von 68\n3.4\n\nDie Kinder verbringen Weihnachten (24. Dezember, 11:00 Uhr, bis 25. Dezember, 11:00 Uhr, Ostersonntag\nund Pfingstsonntag in ungeraden Jahren bei der Kindsmutter. In diesen ungeraden Jahren hat der Kindsvater\nan den Nachheiligtagen Ostermontag und Pfingstmontag ein zusätzliches Obhutsrecht, jeweils von 8.00 Uhr\nbis 18:00 Uhr. An Weihnachten dieser ungeraden Jahre verbringen die Kinder jeweils die Zeit vom 25. Dezember, 11:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, beim Kindsvater. In geraden Jahren gilt die umgekehrte Regelung.\n\n4.\n\nAllfällige AHV-Erziehungsgutschriften sind ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen.\n\nDie Kindseltern nehmen zur Kenntnis, dass sie jederzeit zu Handen der Ausgleichskasse eine Abänderung\ndieser Regelung vereinbaren können.\n\n5.\n\n5.1\n\nDer Kindsvater wird verpflichtet, an die Kindsmutter zu Handen der Kinder rückwirkend ab Juni 2022 bis zur\nVolljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich vorauszahlbare, ab Verfall\nzu 5 % verzinsliche und gerichtsüblich indexierte Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen:\n\nPhase 1\nJuni 2022 bis Mai 2023\nB.___\nBarunterhalt: CHF 450.-- (inkl. Überschussanteil)\nBetreuungsunterhalt: CHF 170.--\nC.___\nBarunterhalt: CHF 430.-- (inkl. Überschussanteil)\nBetreuungsunterhalt: CHF 170.—\nTotal CHF 1'220.-- zzgl. Kinderzulagen\n\nPhase 2\nJuni 2023 bis August 2030\nB.___\nBarunterhalt: CHF 485.-- (inkl. Überschussanteil)\nBetreuungsunterhalt: CHF 110.—\nC.___\nBarunterhalt: CHF 485.-- (inkl. Überschussanteil)\nBetreuungsunterhalt: CHF 110.—\nTotal CHF 1'190.-- zzgl. Kinderzulagen\nSeite 4 von 68\nPhase 3\nSeptember 2030 bis März 2034\nB.___\nBarunterhalt: CHF 455.-- (inkl. Überschussanteil)\nC.___\nBarunterhalt: CHF 455.-- (inkl. Überschussanteil)\nTotal CHF 910.-- zzgl. Kinderzulagen\n\n"}