Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt. Entsprechend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO e contrario; BGE 139 III 334 E. 4.3; Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 105).