Ausserdem fordern die Beschwerdeführer die Rückerstattung der Grundgebühren pro rata für 8 Monate für Wasser und Abwasser aus dem Jahre 2021 im Betrag von CHF 107.85. Damit übersteigt der massgebliche Streitwert den Betrag von CHF 2‘000.00 nicht, weshalb es der Schlichtungsbehörde möglich ist, einen Entscheid zu fällen, was die Beschwerdeführer in ihrem Schlichtungsbegehren pro memoria auch beantragt hatten (act. 4.1, act. 1 SB). Der Ausgang des Schlichtungsverfahrens ist folglich vom hängigen Verfahren LGZ 23 10 vor dem Landgericht Uri abhängig. Zur Vermeidung sich widersprechender Prozessergebnisse erscheint nach Ansicht des Obergerichts die Sistierung als zweckmässig.