Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in einer Angelegenheit sistiert, über welche sie im Sinne von Art. 212 ZPO in der Sache eine Entscheid-Kompetenz hat. Denn der Streitwert der angefochtenen Nebenkostenabrechnung vom 24. November 2023 und 13. Dezember 2023 beträgt CHF 161.75 (CHF 71.75 für Wasser und CHF 90.00 für Abwasser). Ausserdem fordern die Beschwerdeführer die Rückerstattung der Grundgebühren pro rata für 8 Monate für Wasser und Abwasser aus dem Jahre 2021 im Betrag von CHF 107.85.