Thematisch geht es in beiden Verfahren um die Anfechtung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung, genauer um die Grundgebühren für Wasser und Abwasser aus demselben Mietverhältnis, welche nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht den Mietern als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Angefochten sind zwei unterschiedliche Rechnungen, nämlich die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2022 im Verfahren LGZ 23 10 und die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2023 im Verfahren SB 2024 1. Die Annahme einer Litispendenz zweier Verfahren mit Konnexität als Begründung für die angefochtene Verfahrenssistierung erweist sich deshalb als zutreffend.