Seite 7 von 10 anderen Verfahrens abhängig ist. Erforderlich ist nicht eine identische Klage mit identischen Parteien, auf die das später angerufene Gericht nicht einzutreten hätte (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO), sondern bloss eine dahingehende Konnexität der beiden Verfahren, dass die Sistierung zur Vermeidung inkohärenter und sich widersprechender Entscheide angebracht erscheint (Julia Gschwend, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 11 zu Art. 126).