29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantierten sowie sich in Art. 124 Abs. 1 ZPO spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Deshalb setzt die Sistierung triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (Julia Gschwend, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 2 zu Art. 126; BGer 5A_218/2013 vom 17.4.2013 E. 3.1).