2.2 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen die Vorgehensweise der Vorinstanz, da diese für die Begründung der Sistierungsverfügung zu Unrecht von der Zweckmässigkeit der Sistierung ausgehe. Da es im hängigen Verfahren LGZ 23 10 um das gleiche Thema mit den gleichen Parteien gehe wie im Verfahren SB 2024 1, seien die Verfahren zur Vereinfachung im Sinne von Art. 125 ZPO zu fusionieren/vereinigen und es sei ein Grundsatz-Entscheid zu fällen. Dies zur Vermeidung, dass in getrennten Verfahren widersprüchliche Entscheide ergehen sowie zur Vermeidung von unnötigen Prozesskosten und unnötigem Prozessaufwand.