2.1 Die Vorinstanz sistierte mit Verfügung vom 30. Januar 2024 das Verfahren SB 2024 1, da dies gestützt auf Art. 126 ZPO zweckmässig erscheine. Dies insbesondere, da das Verfahren SB 2024 1 vom Ausgang des hängigen Verfahrens LGZ 23 10 abhängig sei. Die Frage der Überwälzung der Grundgebühren der Wasser- und Abwasserrechnung auf die Mieterschaft stelle sich bereits im hängigen Verfahren LGZ 23 10. Somit ging die Vorinstanz von der Identität der Streitsache aus. Zudem entstehe den Beschwerdeführern aus der Sistierung des Verfahrens kein Nachteil. Die Bezahlung der Nebenkostenabrechnung 2023 vom 13. Dezember 2023 sei bis auf Weiteres sistiert.