135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Die ZPO sieht im Berufungsverfahren als Regel einen Schriftenwechsel vor (Art. 312 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt sich, nach durchgeführter Instruktionsverhandlung und der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2025, in welcher sie sinngemäss auf ein weitergehendes rechtliches Gehör verzichtet, auch auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten und gestützt auf die Akten zu entscheiden.