Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, damit der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2). Auf die Äusserungen der Beschwerdeführer zu gesetzlichen Bestimmungen, Literatur und Rechtsprechung ist nicht einzutreten, weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO).