Seite 5 von 10 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2024 betreffend Sistierung des Verfahrenes SB 2024 1, weshalb auf die Rügen der Beschwerdeführer, wonach eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thema Heiz- und Nebenkostenabrechnung bzw. unzulässigen Rechtsmittelbelehrung aufgrund einer möglichen Verletzung des Instanzenzuges nicht zulässig sei, nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art.