Gestützt auf die Annahme, dass sie bereits am 31. Januar 2024 hätte zugestellt werden können, hätte die zehntägige Beschwerdefrist am 1. Februar 2024 zu laufen beginnen können (vergleiche Art. 142 ZPO). Die am 9. Februar 2024 persönlich überbrachte Beschwerde ist somit auf jeden Fall fristgerecht erfolgt. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.