N. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie nicht bereit sei, unpräjudiziell auf die im Verfahren SB 2024 1 angefochtenen Grundgebühren für Wasser und Abwasser zu verzichten und ersuchte das Gericht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (act. 3.2). Erwägungen: