M. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wurden die Parteien erneut zu einer Instruktionsverhandlung am 28. Mai 2025 vorgeladen (act. 1.8). Die Beschwerdeführer blieben diesem Termin unentschuldigt fern, nachdem sie in verschiedenen unaufgeforderten und weitschweifigen Eingaben zusammenfassend erklärten, nicht vergleichsbereit zu sein und die Instruktionsverhandlung als nicht zulässig erachteten (act. 2.7, act. 2.8 und act. 2.9).