Zudem erwecke ihr Verhalten den Anschein, mit den Eingaben einzig eine möglichst lange Erstreckung des Mietverhältnisses zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin hätte durch diese Verfahrensverzögerungen seit 20 Monaten ohne Mietzinseinnahmen auskommen müssen bzw. könne wegen der Mietzinshinterlegung nicht über diese Mietzinseinnahmen verfügen, was für einen privaten Vermieter finanziell schlichtweg nicht tragbar wäre (act. 3.1). I. Mit Schreiben vom 16. September 2024 wurden die Beschwerdeführer gebeten, das Obergericht innert 3 Tagen über den Rückzug der Beschwerde zu informieren (act. 1.6).