Entsprechend seien sie im Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführer, die Gemeinde Seedorf als Beschwerdegegnerin und die Schlichtungsbehörde als Vorinstanz in die Geschäftskontrolle aufgenommen worden, was so korrekt sei. Die Beschwerdeführer wurden gebeten zu prüfen, ob sie die Beschwerde zurückziehen würden, andernfalls über den beantragten Ausstand zu entscheiden sei. Ebenfalls wurden sie auf ihr Recht auf Akteneinsicht hingewiesen (act. 1.5).