Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer der Termin der Instruktionsverhandlung abzitiert (act. 1.4). Mit einem zweiten Schreiben vom 5. September 2024 wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie im Schlichtungsverfahren als Gesuchsteller und die Gemeinde Seedorf als Gesuchsgegnerin Parteien seien. Entsprechend seien sie im Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführer, die Gemeinde Seedorf als Beschwerdegegnerin und die Schlichtungsbehörde als Vorinstanz in die Geschäftskontrolle aufgenommen worden, was so korrekt sei.